Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Zu Muster 8. 
a) Hinter der Spalte 1 sind nach Bedarf dem Lagerbuch entsprechende Spalten einzurichten. 
b) Die Mustereintragungen sind zu streichen. 
V. Reinigungsordnung. 
Zu § 1. 
Der Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Unter amtlicher Uberwachung stehender inländischer Branntwein darf in be- 
sonderen Anstalten gereinigt werden.“ 
Zu § 11. 
Der Abs. 2 fällt weg. 
Zu § 12. 
Als Abs. 3 ist anzufügen: 
„Das Hauptamt kann unter Anordnung der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen 
für Reinigungsanstalten, die nach dem vierten Titel behandelt werden, gestatten, daß 
die Entleerung der Versandgefäße zur Aufnahme des Branntweins in die Anstalt 
vom zweiten Abfertigungsbeamten allein überwacht wird." 
Zu § 13. 
Der zweite Satz des Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Bei vergällungspflichtigem Uberbrand ist außerdem der Tag seiner Abnahme in der 
Brennerei zu vermerken (Bfr.O. § 929.“ 
Zu § 14. 
a) Unter b ist statt „Gewichtsprozent“ zu setzen: 
„Hundertstel des Gewichts“: 
b) unter e ist hinter „können“ statt des Strichpunkts ein Punkt zu setzen. Die Vorschrift 
unter f fällt weg. 
Zu § 16. 
Der Abs. 3 fällt weg. 
Zu § 19. 
a) Im Abs. 1 ist als zweiter Satz einzufügen: 
Vergällungspflichtiger Uberbrand darf nur zur vollständigen Vergällung abgemeldet 
erden. 
b) Der Abs. 2 erhält hinter „bescheinigen“ folgende Fassung: 
„daß die beantragte Abfertigung in Ansehung der Vergällungspflicht und der Abgaben- 
sätze nach den im Reinigungsbuch angeschriebenen Mengen zulässig ist." 
c) Der Abs. 4 erhält folgende Fassung: 
Vergällungspflichtiger Uberbrand ist spätestens bei Ablauf seiner Vergällungs- 
frist (Bfr. O. § 92) aus der Reinigungsanstalt abzumelden. 
Zu § 21. 
Die Worte „jedoch“ bis „bleibt“ sind zu ersetzen durch: 
„ebenso können vergällungspflichtige und vergällungsfreie Alkoholmengen ausgetauscht 
werden, jedoch mit der Beschränkung, daß vergällungspflichtiger Uberbrand vom Aus- 
tausch ausgeschlossen ist.“ 
91“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.