Zu §.27.
Der Abs. 3 erhält vom Worte „abzuschreiben“ ab folgende Fassung:
„abzuschreiben und, falls seit der vorigen Bestandsaufnahme sowohl vergällungsfreier
als auch vergällungspflichtiger Branntwein angeschrieben worden ist, nach Verhältnis
der so angeschriebenen Mengen als vergällungsfrei und vergällungspflichtig — ge-
gebenenfalls als Uberbrand — zu behandeln. Neben dem Erlasse der Verbrauchs-
abgabe wird für die abgabenfrei abgeschriebene Fehlmenge eine Betriebsauflage-
vergütung gewährt (Bfr. O. I 77), die für vergällungspflichtigen Uberbrand O,0r5 Mark
und für anderen Branntwein 0,16 Mark für das Liter Alkohol beträgt.“
Zu § 28a.
Die Bestimmung fällt weg.
Zu § 30.
Im zweiten Satzé ist hinter „versteuern"“ fortzufahren:
„, vergällungspflichtiger Branntwein jedoch vollständig zu vergällen. Außerdem ist
eine Richtigstellung (usw. wie bisher)".
Zu Muster 2.
a) In der Anleitung zum Gebrauch ist Nr. 2 mit folgender Fassung wieder herzustellen:
„2. In die Aufschriften der Spalten 9 bis 11 und 22 bis 24 sind die Abgabensätze nach
Bedarf einzutragen.“
b) In derselben Anleitung ist in Nr. 4 an Stelle „des angegebenen Abgabensatzes“ einzufügen:
„der beantragten Abfertigung in Ansehung der Vergällungspflicht und der Ab-
gabensätze".
Jc) Zwischen den Spalten 4 und 12 sind folgende Spalten einzurichten:
Davon
Gesamt- find unterliegen dem Verbrauchs-
n vergällungs= vergällungs-
Altohol vergällungs- pflichtig und pflichtig, aber abgabensatze von
menge ç zugleich im nicht im
frei Überbrand üÜberbrand . j5159564 -.
erzeugt erzeunm s ————
Liter Alkohol
5. 6 — — s10 11
d) Dementsprechend sind die Spalten zwischen den Spalten 17 und 25 einzurichten.