Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

                       VII. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung. 
                                                    Zu § 1. 
An die Stelle der Abs. 2 bis 6 treten folgende Bestimmungen: 
(2) Die Verwendung von vergälltem Branntwein zum Heilgebrauch ist nur in- 
soweit als eine Verwendung zu gewerblichen Zwecken anzusehen, als der Branntwein 
zur Herstellung der im § 4 unter d und e aufgeführten Heilmittel und anderer Heil- 
mittel, die Branntwein nicht mehr enthalten, verwendet wird. Hierbei macht es keinen 
Unterschied, ob es sich um einen Heilgebrauch bei Menschen oder um einen solchen 
bei Tieren handelt. 
(s) Für Branntwein, der steuerfreien Zwecken dient, wird 
a) die Verbrauchsabgabe in Höhe von 1,25 Mark für das Liter Alkohol er- 
lassen und 
b) in den Fällen der Vergällung eine Vergütung aus den Einnahmen der 
Betriebsauflage gewährt. 
Diese Vergütung beträgt: 
1. für vollständig vergällten Branntwein 
a)des Uberbrandes . . 0,075Mark, 
B)andererArt..... . 0,28Mark; 
2. für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird 
a) zur Herstellung von Essig, essigsauren Salzen (Bleizucker usw.), Zell- 
horn (Zelluloid), Kunstseide und Kunstleder (ein mit Zellhorn oder 
ähnlichen Stoffen überstrichenes Gewebe) sowie von Teerfarb- 
stoffen und ihren organischen Vorerzeugnissen O,20 Mark, 
ß) zu anderen Zwecken . .. 0,14 Mark 
für das Liter Alkohol. 
(4) Für solchen Branntwein, den die Hersteller von Bleiweiß für die Erzeugung 
von Essig beziehen, ist die Vergütung von 0,20 Mark nicht zu gewähren, sofern der 
Essig zur Bleiweißbereitung gebraucht werden soll. 
Der bisherige Abs. 7 erhält die Nummer „5. 
                                             Zu § 3. 
Im Abs. 2 sind die Worte „und außerdem O5 Liter Kristallviolettlösung“ zu streichen. 
                                            Zu § 4. 
Unter a ist statt „5 Liter“ zu setzen: 
„2,5 Liter“. 
Der Bestimmung unter b ist als dritter Absatz folgender Wortlaut anzufügen: 
Unter Brauglafur (Faßglasur, Faßlack, Brauerfirnis, Brauerpech, flüssigem Pech) 
ist eine Lösung von Schellack, Terpentin, Kolophonium oder Wachs als Hauptbestand- 
teilen in Branntwein zu verstehen. Brauglasur, die aus mit Schellacklösung ver- 
gälltem Branntwein hergestellt ist, muß, sofern sie nicht zur Verwendung im eigenen
	        
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