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so finden die Bestimmungen über Bestandsaufnahmen (§ 21) entsprechende Anwen-
dung. Während der Versendung nachweislich zugrunde gegangener Branntwein bleibt
steuerfrei; die Entscheidung trifft das Hauptamt des Bestimmungsorts der Sendung.
Zu § 26.
Hinter: „Liter Terpentinöl“ ist einzuschalten:
„Zzum Schattieren (teilweises Abwaschen des Lackes) von Tonwerkzeugen,“
und vor dem Worte „Spielwaren“ einzuschalten das Wort:
„Tonwerkzeugen,“.
Zu §5.27.
Im Abs. 1 ist der Wortlaut hinter „Verbandstoffen“ von „und nicht“ bis zum Schlusse
zu ersetzen durch:
„und nicht äther= und essigätherhaltigen Heilmitteln oder im Betriebe der im § 29
bezeichneten Anstalten verwendet wird. Soweit der Ather und Essigäther nicht vom
Hersteller verbraucht, sondern an andere Gewerbetreibende oder die genannten An-
stalten abgegeben werden soll, finden die in den §§ 23 bis 25 gegebenen Bestim-
mungen über die Erteilung von Verkaufs= und Ankaufserlaubnisscheinen, über Buch-
führung, Bestandsaufnahmen und Behandlung zugrunde gegangenen Branntweins mit
der Maßgabe Anwendung, daß die Anschreibungen über Verkauf, Ankauf und Ver-
wendung der Ather= und Essigäthermengen nach Gewicht zu erfolgen haben.“
Im Abs. 2 erhält der erste Satz nachstehende Fassung:
(2) Eine Ankaufserlaubnis für Ather (Athyläther, Schwefeläther), der aus
steuerfreiem Branntwein hergestellt ist, kammn auch dann erteilt werden, wenn der Ather
vom Käufer ausgeführt oder an ankaufsberechtigte Gewerbtreibende und Anstalten
abgegeben werden soll.
Im Abs. 3 sind hinter: „hergestellten Ather“ in Klammern die Worte:
„(Athyläther, Schwefeläther)"“
einzuschalten, außerdem ist die Stelle: „nach dem höheren Satze“ zu ersetzen durch:
„Sum Satze von 1,25 Mark“.
Als Abs. 5 ist am Schlusse anzufügen:
(5) Das mit Hilfe von Ather oder Essigäther (Abs. 1) hergestellte, zum Handel
bestimmte Kollodium muß den im § 4 unter d vorgeschriebenen Mindestgehalt an
Kollodiumwolle besitzen; in Zweifelsfällen ist es nach der Anleitung in Anlage 1 a
durch einen Chemiker zu untersuchen.
Die §8§ 27 a und 27b sind zu streichen.
Zu § 28.
Die Randbeischrift enthält anstatt der bisherigen laufenden Nr. „17“ die Nr. „16“.
Zu § 29.
Der Bestimmung ist voranzustellen: „()“; ·
hinter dem Worte „Lehranstalten“ ist die eingeklammerte Stelle zu streichen.
Als Abs. 2 ist anzufügen:
(2) Lehranstalten ist die Befreiung nur dann zu gewähren, wenn in der Anstalt
ständig eine planmäßig geordnete Lehrtätigkeit von besonders hierzu angestellten Lehr-
kräften ausgeübt wird, wenn diese Lehrtätigkeit den Hauptzweck der Anstalt bildet
und die Verwendung des Branntweins mit der Lehrtätigkeit in unmittelbarem Zu-
sammenhange steht.
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