Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Zu § 37. 
Im Abs. 1 sind die Worte: „und Fabriken“ zu streichen. 
Zu § 41. 
Dem Abfs. 1 ist folgender Satz hinzuzufügen: 
Dieser Bescheinigung bedarf es nicht, wenn in den Abrechnungsbüchern die Einzel- 
mengen gemäß § 39 Abs. 3 abgeschrieben werden. 
Zu § 42. 
Die Randbeischrift erhält folgende Fassung: 
„14. Ver- 
branchsabgaben- 
freie Alkohol- 
menge; 
Fehlmenge."“ 
Zu § 45. 
Am Schlusse ist der „Punkt“ durch einen „Strichpunkt“ zu ersetzen und dann folgende neue 
Unterabteilung anzufügen: 
„s) daß 
für einzelne der im 8 29 unter b bezeichnete Anstalten die Abfertigung des 
Branntweins und gegebenenfalls auch eine unvollständige Vergällung durch einen 
Oberbeamten allein vorgenommen wird.“ 
Zu 8 47. 
Im Abs. 1 sind die Worte: „unvergälltem Branntweine“ zu ersetzen durch: 
„Branntwein“. 
Zu §§ 48 und 49. 
Die §§ 48 und 49 erhalten folgende Fassung: 
8 48. 
I. Algemeine (1) Bei der Ausfuhr von Branntwein und Branntweinerzeugnissen aus dem 
Bestim- deutschen Zollgebiete wird Steuerfreiheit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
1. Eileitung. dieses Abschnitts gewährt, und zwar: 
àa) für rohen und gereinigten Branntwein (§ 59); 
b) für den aus Steinobst oder Beeren hergestellten Branntwein in Flaschen 
bis zu einem Liter oder in Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter 
Raumgehalt (88 59 a bis b9e); 
0) für Liköre in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern oder Korb- 
flaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt (8 60 a); 
4) für Trinkbranntwein, versetzten Branntwein, Liköre in anderen als den 
unter c bezeichneten Behältnissen, Fruchtsäfte, Punschessenzen und sonstige 
zur Verwendung bei der Herstellung von Genußmitteln bestimmte Essenzen 
sowie für Fluidextrakte, Tinkturen und andere flüssige alkoholhaltige Heil- 
mittel (§ 60); 
e) für eholhaltige Parfümerien, Kopf-, Zahn= und Mundwässer (§8 61 
is 70); 
f) für gewisse Ather (Ester, §§ 71 bis 70). 
(2) Für die unter b bis k bezeichneten Erzeugnisse wird die Steuerfreiheit nur 
denjenigen Gewerbetreibenden gewährt, die das auszuführende Erzeugnis selbst her-
	        
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