Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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                                     3.  Zoll--  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Juni  1912  beschlossen,  daß  der  §  7  der  Seefischerei-Zollordnung
  (Anleitung  für  die  Zollabfertigung  Teil  II  11)  folgenden  Zusatz  erhält:

Für  das  von  Heringsfischerei-Gesellschaften  an  Bord  ihrer  Schiffe  zum  Salzen  von
derine  verwendete  ausländische  Seesalz  bleibt  außer  der  Salzabgabe  auch  der  Zoll
unerhoben.

Berlin,  den  18.  Juli  1912.

Der  Reichskanzler.
                                                      Im  Auftrage:  Jahn.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  27.  Juni  1912  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  die  Voraussetzungen  des
§  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen:

1.  für  einen  zollfreien  Veredelungsverkehr

a)  mit  ausländischen  Taschenuhren  und  Taschenuhrgehäusen  aus  edlen  und  unedlen
Metallen  und  Teilen  von  solchen  —  Tarifnummer  929  und  930  —  zum  Anbringen
  an  Armbänder  aus  entsprechenden  Metallen  oder  aus  Leder  —  Tarifnummer
  929,  930,  560,  771,  776,  836,  879,  884,  885  und  887  —,

b)  mit  ausländischen  Taschenuhrwerken  —  Tarifnummer  931  —  zum  Einsetzen  in
Armbänder  aus  Gold  und  unedlen  Metallen  —  Tarifnummer  771,  836,  87)9,
884,  885,  887  und  929  —,

0)  mit  ausländischen  Taschenuhren  in  Gehäusen  aus  Silber  und  unedlen  Metallen
—  Tarifnummer  929  —  zum  Nachpolieren,  Abziehen  (Regulieren)  und  Instandsetzen,


d)  mit  ausländischen  Taschenuhrgehäusen  aus  edlen  Metallen  —  Tarifnummer  930
—  zum  Anbringen  von  sogenannten  Anstößen  (Scharnieren),

e)  mit  ausländischen  silbernen  Geflechten  —  Tarifnummer  776  —  zum  Versilbern
und  Verarbeiten  zu  Taschen  und  Börsen  —  Tarifnummer  776  —z;

2.  für  einen  zollfreien  Eigenveredelungsverkehr  mit  Taschenuhren  aus  edlen  Metallen  in
Verbindung  mit  Armbändern  aus  edlen  Metallen  —  Tarifnummer  771,  776,  929  —
zum  Nachpolieren  und  Vergolden;

3.  für  einen  zollfreien  Lohnveredelungverkehr  mit  ausländischen  abgepaßten  Stücken  aus
wollenem  Wirkstoff  —  Tarifnummer  433  —  zum  Zusammennähen  zu  halbfertigen
Sportjacken  und  Mänteln  in  der  Beschränkung  auf  den  badisch-schweizerischen  Grenzverkehr
  zwischen  Konstanz  und  Kreuzlingen  im  bisherigen  Umfang.

 

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