Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

C. Besondere 
Erleichterun- 
gen für den 
Tabakproben- 
verkehr. 
D. Statistik. 
durchführbar ist, gestatten, daß für den nachweislich zu zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen 
verarbeiteten Tabak der Zollzuschlag vergütet wird. Die Genehmigung ist an die Bedingung zu 
knüpfen, daß über den zur Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen und über den 
zur Herstellung anderer Tabakerzeugnisse bestimmten Tabak je ein besonderes Betriebsbuch D ge- 
führt und in diesem auch der Wert der Rohtabake oder der Zollzuschlagsatz, der ihrer Verzollung 
zugrunde gelegt worden war, angegeben wird. « 
§30. 
(1) Rohtabakhändlern, die nur mit ausländischem Tabak Handel treiben, ihn unmittelbar 
aus den Ursprungsländern beziehen und nur an Rohtabakhändler weiterverkaufen, kann von der 
obersten Landesfinanzbehörde widerruflich gestattet werden, aus Verschluß= oder Zollausschluß- 
lagern entnommene Proben für eine in jedem Falle zu bestimmende Frist unverzollt auf ein 
Tabakprobenlager ohne amtlichen Mitverschluß zu nehmen. Die Probenlager sind Stücklager; 
jede aufgenommene Post wird für sich abgewickelt. Bei der Aufnahme in das Probenlager 
werden die Proben amtlich verwogen und mit Nämlichkeitszeichen versehen. Der Lagerinhaber 
hat den Preis anzumelden, zu dem er den Käufern den Tabak anbieten will. 
(2) Für die vom Probenlager entnommenen Ansichtsmuster (§ 15) und für Fehlmengen, die 
auf natürlichem Wege (durch Eintrocknen, Verluste beim Bemustern oder Probenziehen) entstanden 
sind, wird der Zollzuschlag nach dem angemeldeten Anbietungspreis unter Abschlag von 25 v. H., 
Wßvên*im Fällen nach den allgemeinen Vorschriften berechnet. Daneben wird der Gewichts- 
zoll erhoben. 
(s) Die Ablassung der Proben vom Verschlußlager und die Beaufsichtigung des Wieder- 
einganges zu ihm kann dem mit der Bewachung des Lagers betrauten Beamten übertragen werden. 
8 31. 
Nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde dürfen Tabakproben aus 
einem Verschlußlager von dem mit seiner Bewachung betrauten Beamten nach vorheriger schrift— 
licher Anmeldung in den freien Verkehr gesetzt werden. Der Gewichts- und der Wertzoll 
werden nach den allgemeinen Vorschriften erhoben. Wann die Erhebung zu erfolgen hat, be— 
stimmt die oberste Landesfinanzbehörde. Sollen Proben aus einem Verschlußlager nach dem 
Ausland versandt werden, so finden die allgemeinen Bestimmungen Anwendung. 
8 32. 
(1) Die Hauptämter haben der Direktivbehörde bis zum 15. Tage der Monate Januar, 
April, Juli und Oktober den Tabak und die Zigarren nachzuweisen, die während des vorher- 
gegangenen Vierteljahrs unter Erhebung des Zollzuschlags in den freien Verkehr des Inlandes 
abgefertigt worden sind. In den Nachweisungen ist der in Niederländisch--Indien erzeugte Tabak 
getrennt nach Java, Borneo, Sumatra und übriges Niederländisch-Indien aufzuführen, der in 
den Vereinigten Staaten von Amerika erzeugte Tabak getrennt nach Kentucky, Virginia (Carolina), 
Maryland, Ohio und übrige Vereinigte Staaten von Amerika, wobei gegebenenfalls die Einfuhr 
von Seedleaftabak besonders kenntlich zu machen ist; sonstiger Tabak und Zigarren sind getrennt 
nach Ursprungsländern (Schweiz, Cuba, Brasilien usw.) aufzuführen. Für jedes Land ist das 
gesamte Reingewicht — bei Zigarren außerdem die Stückzahl — und der Gesamtwert, auf Grund 
dessen der Zollzuschlag erhoben worden ist, anzugeben. 
(2) Die Direktiobehörde stellt aus den Aufstellungen der Hauptämter Hauptnachweisungen 
für das Gebiet des betreffenden Bundesstaats — in Preußen für den Direktivbezirk — zu- 
sammen und sendet diese bis zum Ersten derMonate Februar, Mai, August und November an 
das Kaiserliche Statistische Amt. 
(6#t3) Das Kaiserliche Statistische Amt fertigt aus den Hauptnachweisungen Zusammenstellungen, 
in denen das Gewicht für Zigarren außerdem die Stückzahl — und der Wert der zollzuschlag-
	        
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