C. Besondere
Erleichterun-
gen für den
Tabakproben-
verkehr.
D. Statistik.
durchführbar ist, gestatten, daß für den nachweislich zu zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen
verarbeiteten Tabak der Zollzuschlag vergütet wird. Die Genehmigung ist an die Bedingung zu
knüpfen, daß über den zur Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen und über den
zur Herstellung anderer Tabakerzeugnisse bestimmten Tabak je ein besonderes Betriebsbuch D ge-
führt und in diesem auch der Wert der Rohtabake oder der Zollzuschlagsatz, der ihrer Verzollung
zugrunde gelegt worden war, angegeben wird. «
§30.
(1) Rohtabakhändlern, die nur mit ausländischem Tabak Handel treiben, ihn unmittelbar
aus den Ursprungsländern beziehen und nur an Rohtabakhändler weiterverkaufen, kann von der
obersten Landesfinanzbehörde widerruflich gestattet werden, aus Verschluß= oder Zollausschluß-
lagern entnommene Proben für eine in jedem Falle zu bestimmende Frist unverzollt auf ein
Tabakprobenlager ohne amtlichen Mitverschluß zu nehmen. Die Probenlager sind Stücklager;
jede aufgenommene Post wird für sich abgewickelt. Bei der Aufnahme in das Probenlager
werden die Proben amtlich verwogen und mit Nämlichkeitszeichen versehen. Der Lagerinhaber
hat den Preis anzumelden, zu dem er den Käufern den Tabak anbieten will.
(2) Für die vom Probenlager entnommenen Ansichtsmuster (§ 15) und für Fehlmengen, die
auf natürlichem Wege (durch Eintrocknen, Verluste beim Bemustern oder Probenziehen) entstanden
sind, wird der Zollzuschlag nach dem angemeldeten Anbietungspreis unter Abschlag von 25 v. H.,
Wßvên*im Fällen nach den allgemeinen Vorschriften berechnet. Daneben wird der Gewichts-
zoll erhoben.
(s) Die Ablassung der Proben vom Verschlußlager und die Beaufsichtigung des Wieder-
einganges zu ihm kann dem mit der Bewachung des Lagers betrauten Beamten übertragen werden.
8 31.
Nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde dürfen Tabakproben aus
einem Verschlußlager von dem mit seiner Bewachung betrauten Beamten nach vorheriger schrift—
licher Anmeldung in den freien Verkehr gesetzt werden. Der Gewichts- und der Wertzoll
werden nach den allgemeinen Vorschriften erhoben. Wann die Erhebung zu erfolgen hat, be—
stimmt die oberste Landesfinanzbehörde. Sollen Proben aus einem Verschlußlager nach dem
Ausland versandt werden, so finden die allgemeinen Bestimmungen Anwendung.
8 32.
(1) Die Hauptämter haben der Direktivbehörde bis zum 15. Tage der Monate Januar,
April, Juli und Oktober den Tabak und die Zigarren nachzuweisen, die während des vorher-
gegangenen Vierteljahrs unter Erhebung des Zollzuschlags in den freien Verkehr des Inlandes
abgefertigt worden sind. In den Nachweisungen ist der in Niederländisch--Indien erzeugte Tabak
getrennt nach Java, Borneo, Sumatra und übriges Niederländisch-Indien aufzuführen, der in
den Vereinigten Staaten von Amerika erzeugte Tabak getrennt nach Kentucky, Virginia (Carolina),
Maryland, Ohio und übrige Vereinigte Staaten von Amerika, wobei gegebenenfalls die Einfuhr
von Seedleaftabak besonders kenntlich zu machen ist; sonstiger Tabak und Zigarren sind getrennt
nach Ursprungsländern (Schweiz, Cuba, Brasilien usw.) aufzuführen. Für jedes Land ist das
gesamte Reingewicht — bei Zigarren außerdem die Stückzahl — und der Gesamtwert, auf Grund
dessen der Zollzuschlag erhoben worden ist, anzugeben.
(2) Die Direktiobehörde stellt aus den Aufstellungen der Hauptämter Hauptnachweisungen
für das Gebiet des betreffenden Bundesstaats — in Preußen für den Direktivbezirk — zu-
sammen und sendet diese bis zum Ersten derMonate Februar, Mai, August und November an
das Kaiserliche Statistische Amt.
(6#t3) Das Kaiserliche Statistische Amt fertigt aus den Hauptnachweisungen Zusammenstellungen,
in denen das Gewicht für Zigarren außerdem die Stückzahl — und der Wert der zollzuschlag-