5. Zoll= und Stenerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 28. November d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem Vaselinöl — Tarifnummer 239 — zur
Herstellung von Vaselin — Tarifnummer 258 — unter Mitverwendung von im freien
Verkehre hergestelltem Ceresin die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung
vorliegen. «
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 31. Oktober d. J. beschlossen:
Im § 6 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze
werden zwischen den Worten „Stelle“ und „niedergeschrieben“ die Worte „mit Tinte“
eingeschaltet.
Berlin, den 16. Dezember 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kühn.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 28. November d. J. beschlossen:
die Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen, wie folgt, zu ändern:
1. Im § 1 B a der Anlage D sind die Worte „mit Ausnahme der Gummibonbons“ zu
streichen.
2. In B à der Anlage E sind in der Uberschrift die Worte „mit Ausnahme der nicht ver-
gütungsfähigen Gummibonbons“ zu streichen und hinter dem zweiten Absatz die folgenden
weiteren Absätze einzufügen:
„Bei Gummibonbons übergießt man das ganze Normalgewicht in einem Becher-
glase mit etwa 125 cem kaltem Wasser und läßt über Nacht stehen. Die Lösung
bringt man in einen 200-ccm-Meßkolben, spült mit kleinen Wassermengen nach und
füllt den Kolben bei 20° C zur Marke auf. Die durchmischte Lösung bringt man
alsdann in ein Pulverglas von ½ Liter und fügt hierzu genau 200 cem einer ver-
dünnten Bleiessiglösung. Der Grad der Verdünnung des Bleiessigs richtet sich nach
dem Gehalt an Gummi und ist zweckmäßig durch einen Vorversuch zu ermitteln. Es
ist darauf zu achten, daß der Bleiessig im Uberschusse vorhanden ist. Die mit Blei-
essig versetzte Zuckerlösung wird darauf 2 Minuten kräftig geschüttelt und nach kurzem
Stehen filtriert. Zu dem klaren Filtrat setzt man so lange kleine Mengen wasser-
freier Soda, bis alles Blei ausgefällt ist. Letzteres erkennt man unter anderem
daran, daß die Reaktion der Lösung deutlich alkalisch wird. Die durch ein trockenes
gehärtetes Faltenfilter filtrierte völlig blanke Lösung, welche dem Normalgewicht in
400 cem entspricht, dient für die nach den Vorschriften der Anlage E auszuführende
Bestimmung des Zuckers.
Sind bei der Herstellung der zuckerhaltigen Waren außer Rohrzucker andere
zuckerhaltige Stoffe, wie Lakritze, verwendet worden, so wird die Menge des ver-
gütungsfähigen Rohrzuckers gleichfalls nach dem Clergetschen Verfahren festgestellt
oder, falls die Untersuchung bei der Normaltemperatur von 20° C vorgenommen
*) Zentralblatt 1909 S. 402.