160 1. Abteilung: Polizeil. Angelegenheiten. 1. Abschnitt: Nach Tit. IV WW. zu
stände der Fischereigenossenschaften sind nur Organe der Ortspolizeibehörden.
Sie nehmen dieser gegenüber dieselbe Stellung ein, wie
die Gemeinde= und Gutsvorsteher gegenüber dem Amtsvorsteher oder wie
die Polizeireviervorstände gegenüber einer Polizeidirektion. Die polizeiliche
Aktion der Vorstände der Fischereigenossenschaften muß daher, solange
sie nicht von der Ortspolizeibehörde reprobiert wird, als deren
eigene Aktion gelten und kann mit den gegen die eigenen Verfügungen
dieser Behörden gegebenen Rechtsbehelfen angegriffen werden, dergestalt,
daß die Klage gegen eine Verfügung des Vorstandes sich gegen die Ortspolizeibehörde
zu richten hat.“
Einige Worte über den oben angeführten § 10 Tit. 17 Teil II
ALsR.: Die Polizei hat vornehmlich die Pflicht, die öffentliche Ruhe
Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten. Um dieser Pflicht
nachzukommen, hat sie die „nötigen Anstalten“ zu treffen. Unter
„Anstalten"“ sind die der Polizei zu Gebote stehenden Mitlel, namentlich
Anordnungen und Zwangsmittel aus §9§5 127 ff., 132 LVG. zu verstehen.
Diese Mittel müssen „nötig“, d. h. erforderlich und zweckdienlich
sein. Der von der Polizei berechtigterweise zu verfolgende Zweck muß
durch das anzuwendende Mittel zu erreichen sein. Geht die Polizei
darüber hinaus oder ergreift sie ein zweckwidriges Mittel, so ist ihre
Verfügung rechtswidrig (Kunze-Kautz 2 859). Dazu gehört, daß die
Anordnung rech tlich möglich ist. Unmögliches darf die Polizei nicht
fordern. In vielen Fällen (z. B. in Wegebausachen) richtet sich auch das
Mittel nach den Kräften des Verpflichteten; eine polizeiliche Anforderung
darf dann nicht gestellt werden, wenn sie die Kräfte (auch die pekuniären)
des Betroffenen überstergt oder ihn wirtschaftlich ruiniert oder nicht in
einem richtigen Verhältnisse zu dem zu Erreichenden steht. Handelt es sich
um die Erhaltung oder Wiederherstellung der gestörten öffentlichen
Ordnung, so muß geprüft werden, ob die Polizei auf Grund der
Generalklausel des § 10 einschreiten darf oder ob die Pflichten des Betroffenen
in einem Spezialgesetze genauer bestimmt find. Beispiel:
Ein Graben verbreitete infolge zugeführter Klosettabgänge und Hauswässer
gesundheitsgefährliche Ausdünstungen. Die Polizei verlangte von
dem zur Räumung verpflichteten Grundbesitzer, über dessen Eigentum der
Graben ging, die Kanalisation nebst Herrichtung von Klärungs= und
Desinfektionseinrichtungen. Das Oberverwaltungsgericht hob die Verfügung
auf. Es führte aus, daß zwar der Eigentümer eines Grundstücks
zur Abstellung von polizeiwidrigen Zuständen, die vom Grundstücke ausgehen,
verpflichtet sei, daß aber der § 10 II 17 hier nicht Anwendung
finde, weil die Materie durch § 100 Tit. 8 Teil 1 ALK. u. § 10 Vorflut G.
v. 15. IX. 11 spezialgesetzlich dahin geordnet sei, daß der Eigentümer
nur zur Unterhaltung und Räumung verpflichtet sei, die Anordnung der
Polizei aber darüber hinaus gehe (Erk. v. 2. I. 88 OBG. 16 321).