Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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8 4. 
) Vor der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Vermögenserklärungen (§ 15) sind Ermittelung 
für jeden Veranlagungsbezirk die Personen zu ermitteln und in die Wehrbeitragsliste einzutragen, der beitrass. 
die für die Veranlagung zum Wehrbeitrag in Frage kommen (§ 5). Shosscse# 
(2) Die Wehrbeitragsliste ist nach Anleitung der Muster 1 und 2 einzurichten. Das Muster 1 deren Eintrs- 
ist für natürliche Personen (Wehrbeitragsliste A4), das Muster 2 für Aktiengesellschaften und I##s in die 
Kommanditgesellschaften auf Aktien (Wehrbeitragsliste B) bestimmt. ur; 
8 5 Mufster 12 
In die Wehrbeitragsliste A sind jedenfalls die natürlichen Personen aufzunehmen, welche 
die Voraussetzungen der subjektiven Beitragspflicht erfüllen und von denen zu vermuten ist, daß 
sie ein Vermögen von mehr als zehntausend Mark oder ein Einkommen von mehr als vier- 
tausend Mark haben. 
86. 
(1) In die Wehrbeitragsliste eines Veranlagungsbezirkes sind die Personen aufzunehmen, 
die in diesem Bezirke zu veranlagen sind. 
(2) Bestehen Zweifel darüber, ob die Veranlagungsbehörde zur Veranlagung eines Beitrags- 
pflichtigen zuständig ist und können diese Zweifel vor der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
der Vermögenserklärungen nicht beseitigt werden, so ist eine solche Person in jedem Veranlagungs- 
bezirke, der für die Veranlagung des Wehrbeitrags in Frage kommt, in die Wehrbeitragsliste 
aufzunehmen. Dies gilt abgesehen von Beitragspflichtigen mit mehrfachem Wohnsitz insbesondere 
für solche Personen, die in dem Veranlagungsbezirke Grund= oder Betriebsvermögen besitzen und 
die im Inland keinen der Behörde bekannten Wohnsitz oder Aufenthalt haben. 
§ 7. 
Ist der Veranlagungsbehörde bekannt oder haben die eingeleiteten Verhandlungen er- 
geben, daß ein Beitragspflichtiger, der in ihrem Bezirke Grund= oder Betriebsvermögen besitzt, 
in einem anderen Veranlagungsbe zirke zum Wehrbeitrage zu veranlagen ist, so ist der zuständigen 
Veranlagungsbehörde hiervon unter Mitteilung etwaiger landesrechtlicher Veranlagungsmerkmale 
Nachricht zu geben. 
8 8. 
Hat eine Person in einem Veranlagungsbezirke Grund- oder Betriebsvermögen, ohne in 
diesem Veranlagungsbezirke zugleich einen Wohnsitz oder Aufenthalt zu haben, so darf die Auf— 
nahme in die Wehrbeitragsliste (§ 6) oder die Benachrichtigung der zuständigen Veranlagungs- 
behörde (§8 7) unterbleiben, wenn der Behörde die Vermögensverhältnisse des Inhabers dieses 
Grund= oder Betriebsvermögens genügend bekannt sind und danach feststeht, daß er ein beitrags- 
pflichtiges Gesamtvermögen von mehr als zehntausend Mark nicht besitzt. 
8 9. 
(i) Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sind in die 
Wehrbeitragsliste B des Veranlagungsbezirkes aufzunehmen, in dem sie ihren Sitz haben. 
(2) Hinsichtlich der Aufnahme der ausländischen Aktiengesellschaften und Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien in die Wehrbeitragsliste gelten die Bestimmungen in den §§ 6 bis 8 ent- 
sprechend. 
8 10. 
Die näheren Bestimmungen über die Ermittelung der in die Wehrbeitragsliste aufzu- 
nehmenden Personen erläßt die oberste Landesfinanzbehörde. 
E 11. 
Die Wehrbeitragsliste wird abgeschlossen, sobald die Veranlagung (§8 21 flg.) in der 
Hauptsache durchgeführt und ihr Ergebnis darin eingetragen ist. Bis dahin ist sie fortlaufend
	        
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