Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 1091 — 
Landesfinanzbehörde kann im Einverständnis mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) ein anderes 
Verfahren vorschreiben. 
(2) Ein Beitragspflichtiger, der von mehreren Behörden zur Abgabe einer Vermögens- 
erklärung aufgefordert wird, ist nur verpflichtet, einer Behörde die Vermögenserklärung abzu- 
geben. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er den anderen Behörden mitzuteilen, 
daß und welcher Behörde er eine Vermögenserklärung abgegeben hat. 
. 17. 
Die Veranlagungsbehörde kann einem Beitragspflichtigen, der glaubhaft macht, daß ihm 
die Abgabe der Vermögenserklärung innerhalb der in § 13 bezeichneten Frist nicht möglich ist, 
die Frist zur Abgabe der Vermögenserklärung angemessen verlängern. 
§l 18. 
) Die Vermögenserklärung des Ehemanns hat das Vermögen der Ehefrau mitzuumfassen, 
sofern die Ehegatten nicht dauernd voneinander getrennt leben. 
(2:) Für einen nach dem 31. Dezember 1913, aber vor Abgabe der Vermögenserklärung 
verstorbenen Beitragspflichtigen ist die Vermögenserklärung, wenn ein ohne Beschränkung der 
Verwaltungsbefugnis auf einzelne Gegenstände bestellter Testamentsvollstrecker oder ein Nachlaß- 
pfleger die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, von diesen Personen, andernfalls von 
den Erben abzugeben. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden und gibt ein Verpflichteter die 
Vermögenserklärung ab, so werden die anderen dadurch von der Verpflichtung befreit. Hat von 
mehreren Erben einer der Veranlagungsbehörde gegenüber die Erfüllung der den Erben in An- 
sehung des Wehrbeitrags obliegenden Pflichten übernommen, so ist die Aufforderung zur Abgabe 
der Vermögenserklärung nur an ihn, andernfalls nach dem Ermessen der Veranlagungsbehörde 
an einen von ihnen zu richten. 
§ 19. 
u) Die Vermögenserklärung ist nach Anleitung der Muster 3 und 4 zu gestalten. 
bf r Vordrucke für die Vermögenserklärung sind dem Beitragspflichtigen kostenlos zu ver- 
abfolgen. 
(83) Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß die Vermögenserklärung auch 
mündlich bei der Veranlagungsbehörde abgegeben werden kann; der hiernach ausgefüllte Vor- 
druck ist vom Beitragspflichtigen und vom Veranlagungsbeamten zu unterzeichnen. 
(0 Sofern in der Vermögenserklärung nur Angaben zu wiederholen wären, die in einer 
für das laufende oder das kommende Steuerjahr in Landessteuersachen abgegebenen Vermögens- 
anzeige gemacht worden sind, so genügt es, wenn hierauf mit der ausdrücklichen Erklärung Bezug 
genommen wird, daß die dort gemachten Angaben dem Vermögensstande vom 31. Dezember 1913 
entsprechen. 
() Ebenso kann, wenn für Landessteuerzwecke zuverlässige Darstellungen des gesamten im 
Bundesstaate gelegenen Grundbesitzes der einzelnen Steuerpflichtigen bestehen und fortgeführt 
werden, die Aufführung der einzelnen Grundstücke unterbleiben und ihr Steuerwert im ganzen 
angegeben werden. Doch muß das in anderen Bundesstaaten gelegene Grundvermögen besonders 
aufgeführt werden. 
8 20. 
) Die Abgabe der Vermögenserklärung ist nötigenfalls durch vorher anzudrohende Geld- 
strafen bis zu fünfhundert Mark zu erzwingen. 
(2) Gleichzeitig mit der Straffestsetzung auf Grund des § 38 Abs. 1 des Gesetzes ist dem 
Säumigen eine angemessene weitere Frist zur Abgabe der Vermögenserklärung zu setzen. 
(s3) Die Geldstrafe kann so lange wiederholt werden, bis der Beitragspflichtige seiner Ver- 
pflichtung zur Abgabe der Vermögenserklärung nachgekommen ist. 
Muster 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.