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Anleitung für die Nachweise von Bauarbeiten außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs.
1. Unternehmer, die Bauarbeiten außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs (nicht gewerbsmäßige
Bauarbeiten, Regie-Bauarbeiten) ausführen, sind zum Nachweis dieser Bauarbeiten unter Benutzung
des anliegenden Musters gemäß § 799 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 798 Nr. 1, 633 Abs. 2
Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung verpflichtet.
Baugewerbtreibende sind zu einem Nachweis der Bauarbeiten, die sie in Ausübung ihres
Gewerbebetriebs ausführen, nicht verpflichtet.
2. Die Pflicht zum Nachweis von Bauarbeiten, die außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs
ausgeführt werden, erstreckt sich nicht auf:
a) Bauarbeiten, die das Reich oder ein Bundesstaat als Unternehmer ausführt (§§ 624,
627 der Reichsversicherungsordnung),
b) Bauarbeiten; die eine Eisenbahnverwaltung als Unternehmer ausführt, auch wenn die
Eisenbahn nicht im Besitze des Reichs oder eines Bundesstaats, sondern im Besitze von
Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder Privatpersonen ist (§§ 537 Nr. 5, 628 der Reichsversicherungsordnung),
c) Bauarbeiten der Unternehmer von versicherten gewerblichen oder landwirtschaftlichen
Betrieben, soweit die Bauarbeiten als Bestandteil oder Nebenbetrieb des versicherten
Hauptbetriebs zu gelten haben (§§ 631, 916 der Reichsversicherungsordnung).
Insbesondere sind die laufenden Ausbesserungen an Gebäuden und Bauwerken, die
gewerblichen Betrieben dienen, und die sonstigen zum laufenden Betriebe gehörigen
Bauarbeiten mit dem gewerblichen Hauptbetriebe versichert, wenn sie der Unternehmer
dieses Betriebs ohne Ubertragung an andere Unternehmer für eigene Rechnung ausführt
(§§ 631 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung).
Ebenso sind die laufenden Ausbesserungsarbeiten an den zum Betriebe der Landund
Forstwirtschaft dienenden Gebäuden und die zum Wirtschaftsbetriebe gehörenden
Bodenkultur= und anderen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zwecke dienende Herstellung
oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, mit dem
landwirtschaftlichen Hauptbetriebe versichert, wenn sie der Unternehmer dieses Betriebs
ohne Ubertragung an andere Unternehmer auf seinem Grundstück oder für seinen eigenen
land= und forstwirtschaftlichen Betrieb auf fremdem Grundstück für eigene Rechnung ausführt
(§ 916 der Reichsverficherungsordnung).
Endlich sind auch die nichtgewerbsmäßigen Bauarbeiten von Unternehmern, die
mit Bauarbeiten derselben Art einer Berufsgenossenschaft angehören, durch die Berufsgenossenschaft
versichert, wenn diese Bauarbeiten die ersteren überwiegen (§ 631 Abs. 3
der Reichsversicherungsordnung). Ein Maurer= und Zimmermeister, der Maurer= oder
Zimmerarbeiten zum Bau seines eigenen Wohnhauses als Unternehmer aus ührt, ist
somit in der Regel nicht verpflichtet, diese Bauarbeiten gemäß § 799 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
nachzuweisen, wohl aber ein Bauschlosser, wenn er Maurer- und
Zimmerarbeiten zum Bau seines eigenen Wohnhauses als Unternehmer ausführen würde.
3. Die Pflicht zum Nachweis fällt fort:
a) für Gemeinden, Gemeindeverbände und andere öffentliche Körperschaften, wenn sie für
alle oder einzelne Arten der von ihnen als Unternehmer ausgeführten Bauarbeiten in
diejenige Berufsgenossenschaft, die in dem Bezirke für Baugewerbtreibende zuständig ist
(Tiefbau-Berufsgenossenschaft oder Baugewerks-Berufsgenossenschaft), durch eine Erklärung
ihres Vorstandes eingetreten sind, für diejenigen Arten von Bauarbeiten, für
die die Erklärung abgegeben ist (§ 628 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung);
b) für Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere öffentliche Körperschaften für solche
Bauarbeiten, welche sie als Unternehmer ausführen, wenn die oberste Verwaltungsbehörde
sie auf Antrag zur Ubernahme der Last für leistungsfähig erklärt hat (§ 628
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung);
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