Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Anleitung  für  die  Nachweise  von  Bauarbeiten  außerhalb  eines  gewerbsmäßigen  Baubetriebs.

1.  Unternehmer,  die  Bauarbeiten  außerhalb  eines  gewerbsmäßigen  Baubetriebs  (nicht  gewerbsmäßige
  Bauarbeiten,  Regie-Bauarbeiten)  ausführen,  sind  zum  Nachweis  dieser  Bauarbeiten  unter  Benutzung
  des  anliegenden  Musters  gemäß  §  799  Abs.  1  in  Verbindung  mit  §§  798  Nr.  1,  633  Abs.  2
Nr.  1  der  Reichsversicherungsordnung  verpflichtet.

Baugewerbtreibende  sind  zu  einem  Nachweis  der  Bauarbeiten,  die  sie  in  Ausübung  ihres
Gewerbebetriebs  ausführen,  nicht  verpflichtet.

2.  Die  Pflicht  zum  Nachweis  von  Bauarbeiten,  die  außerhalb  eines  gewerbsmäßigen  Baubetriebs
  ausgeführt  werden,  erstreckt  sich  nicht  auf:



a)  Bauarbeiten,  die  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat  als  Unternehmer  ausführt  (§§  624,

627  der  Reichsversicherungsordnung),

b)  Bauarbeiten;  die  eine  Eisenbahnverwaltung  als  Unternehmer  ausführt,  auch  wenn  die

Eisenbahn  nicht  im  Besitze  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,  sondern  im  Besitze  von
Gemeinden  (Gemeindeverbänden)  oder  Privatpersonen  ist  (§§  537  Nr.  5,  628  der  Reichsversicherungsordnung),


c) Bauarbeiten  der  Unternehmer  von  versicherten  gewerblichen  oder  landwirtschaftlichen
Betrieben,  soweit  die  Bauarbeiten  als  Bestandteil  oder  Nebenbetrieb  des  versicherten
Hauptbetriebs  zu  gelten  haben  (§§  631,  916  der  Reichsversicherungsordnung).

Insbesondere  sind  die  laufenden  Ausbesserungen  an  Gebäuden  und  Bauwerken,  die
gewerblichen  Betrieben  dienen,  und  die  sonstigen  zum  laufenden  Betriebe  gehörigen
Bauarbeiten  mit  dem  gewerblichen  Hauptbetriebe  versichert,  wenn  sie  der  Unternehmer
dieses  Betriebs  ohne  Ubertragung  an  andere  Unternehmer  für  eigene  Rechnung  ausführt
(§§  631  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).

Ebenso  sind  die  laufenden  Ausbesserungsarbeiten  an  den  zum  Betriebe  der  Landund
  Forstwirtschaft  dienenden  Gebäuden  und  die  zum  Wirtschaftsbetriebe  gehörenden
Bodenkultur=  und  anderen  Bauarbeiten,  insbesondere  die  diesem  Zwecke  dienende  Herstellung
  oder  Unterhaltung  von  Wegen,  Dämmen,  Kanälen  und  Wasserläufen,  mit  dem
landwirtschaftlichen  Hauptbetriebe  versichert,  wenn  sie  der  Unternehmer  dieses  Betriebs
ohne  Ubertragung  an  andere  Unternehmer  auf  seinem  Grundstück  oder  für  seinen  eigenen
land=  und  forstwirtschaftlichen  Betrieb  auf  fremdem  Grundstück  für  eigene  Rechnung  ausführt
  (§  916  der  Reichsverficherungsordnung).

Endlich  sind  auch  die  nichtgewerbsmäßigen  Bauarbeiten  von  Unternehmern,  die
mit  Bauarbeiten  derselben  Art  einer  Berufsgenossenschaft  angehören,  durch  die  Berufsgenossenschaft
  versichert,  wenn  diese  Bauarbeiten  die  ersteren  überwiegen  (§  631  Abs.  3
der  Reichsversicherungsordnung).  Ein  Maurer=  und  Zimmermeister,  der  Maurer=  oder
Zimmerarbeiten  zum  Bau  seines  eigenen  Wohnhauses  als  Unternehmer  aus  ührt,  ist
somit  in  der  Regel  nicht  verpflichtet,  diese  Bauarbeiten  gemäß  §  799  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung
  nachzuweisen,  wohl  aber  ein  Bauschlosser,  wenn  er  Maurer-  und
Zimmerarbeiten  zum  Bau  seines  eigenen  Wohnhauses  als  Unternehmer  ausführen  würde.

3.  Die  Pflicht  zum  Nachweis  fällt  fort:
a)  für  Gemeinden,  Gemeindeverbände  und  andere  öffentliche  Körperschaften,  wenn  sie  für

alle  oder  einzelne  Arten  der  von  ihnen  als  Unternehmer  ausgeführten  Bauarbeiten  in
diejenige  Berufsgenossenschaft,  die  in  dem  Bezirke  für  Baugewerbtreibende  zuständig  ist
(Tiefbau-Berufsgenossenschaft  oder  Baugewerks-Berufsgenossenschaft),  durch  eine  Erklärung
  ihres  Vorstandes  eingetreten  sind,  für  diejenigen  Arten  von  Bauarbeiten,  für
die  die  Erklärung  abgegeben  ist  (§  628  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung);

b)  für  Gemeinden,  Gemeindeverbände  oder  andere  öffentliche  Körperschaften  für  solche

Bauarbeiten,  welche  sie  als  Unternehmer  ausführen,  wenn  die  oberste  Verwaltungsbehörde
  sie  auf  Antrag  zur  Ubernahme  der  Last  für  leistungsfähig  erklärt  hat  (§  628
Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung);

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