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8 6.
Ob ein Antragsteller wegen Bestrafung als der Fürsorge unwürdig anzusehen ist, hängt von
der Art und Schwere der Straftat sowie von der Zeit ihrer Begehung und der späteren Lebens-
führung ab.
87.
Die Entscheidung über die Unterstützungsbedürftigkeit und die Würdigkeit des Antragstellers
soll nicht ohne Anhörung der zuständigen Ortsbehörde oder, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat, der zuständigen Kaiserlichen Konsularbehörde erfolgen.
Die Außerung der Ortsbehörde oder der Kaiserlichen Konsularbehörde muß sich insbesondere
einerseits auf das etwa vorhandene Vermögen des Antragstellers, seine Einkommensquellen und die
Verhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten, anderseits auf seinen Schuldenstand und die Ver-
hältnisse seiner unterhaltsberechtigten Verwandten erstrecken. Sie soll auch möglichst angeben, welches
Gesamteinkommen unter Berücksichtigung aller bei dem Antragsteller in Betracht kommenden Ver-
hältnisse nach den Verwaltungsgrundsätzen oder der Ubung am Wohnort zur Bestreitung des not-
wendigen Lebensunterhalts für ausreichend erachtet wird.
88.
Soweit die Militärpapiere des Antragstellers keine Auskunft geben, ist eine Außerung des
zuständigen Bezirkskommandos darüber herbeizuführen:
1. ob der Antragsteller an dem Feldzug von 1870/71 oder an einem von deutschen Staaten
vor 1870 geführten Kriege ehrenvollen Anteil genommen hat (Artikel 1 Ziffer 3 des
Gesetzes vom 22. Mai 1895),
2. ob er aus Reichsmitteln gesetzliche Invalidenpension oder eine sonstige entsprechende Zu-
wendung bezieht (Artikel III § 2 zu à des Gesetzes vom 22. Mai 1895 und § 5 der
Ausführungsbestimmungen).
Die ehemaligen nichtdeutschen Soldaten haben die Kriegsteilnehmereigenschaft durch Vorlage
der Militärpapiere nachzuweisen. Wo diese fehlen oder unvollständig sind, kann der Nachweis auch
auf sonstige Weise, insbesondere durch Zeugen, erbracht werden.
§6 9.
Über die Bewilligung der Beihilfe, insbesondere darüber, wer im Einzelfall als Kriegs-
teilnehmer anzusehen ist, entscheidet die Regierung desjenigen Bundesstaats, in welchem der Antrag-
steller zur Zeit der Einreichung des Antrags seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Hat der
Antragsteller keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, oder hat er seinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Ausland, so entscheidet die Regierung desjenigen Bundesstaats, dessen Staatsangehörigkeit
der Kriegsteilnehmer besitzt. Falls hiernach mehrere Regierungen zuständig sind, ist unter ihnen in
erster Linie die Regierung desjenigen Bundesstaats zur Entscheidung berufen, in dem der Antragsteller
zuletzt seinen Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht zu ermitteln ist, einen Aufenthalt gehabt hat
ibert Die Landesregierung kann die Entscheidung einer ihr unterstellten staatlichen Behörde
übertragen.
In zweifelhaften Fällen ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Antragsteller Kriegs-
teilnehmer ist, das zuständige Kriegsministerium, das Reichs-Marineamt oder die Landesregierung dss-
jenigen Staates zu beteiligen, in dessen Diensten der Antragsteller gestanden hat.
8 10.
Die Anträge der Kriegsteilnehmer, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland
haben, können bei den zuständigen Kaiserlichen Konsularbehörden angebracht werden. Diese haben di
bei ihnen eingehenden Anträge mit der im § 7 vorgeschriebenen Außerung zur Entscheidung der unst
§5 9 zuständigen Stelle zu bringen. ch
Die Bescheidung auf die Anträge der Kriegsteilnehmer, die ihren Wohnsitz oder dauernde
Aufenthalt im Ausland haben, erfolgt in allen Fällen durch Vermittelung der zuständigen Kaiserlichen
Konsularbehörden. n