fullscreen: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

14 Verfassung von Hamburg. 
  
5) Diejenigen, denen durch strafrechtliches Urtheil die 
bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind, während des dafür fest- 
gesetzten Zeitraumes; 
6) Diejenigen, welche sich in Straf= oder Untersuchungs- 
haft befinden. 
Art. 32. 
t Zur Sücher aft wählbar ist nur der zur Theilnahme 
an der Wahl Berechtigte, welcher das dreißigste Lebensjahr 
vollendet 7 und seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder 
seinen Geschäftsbetrieb im Hamburgischen Staatsgebiete * 
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz vom 3. November 
1913 bestimmt: 
I. Artikel 31 Nr. 41 und Artikel 32 der Verfassung 
haben wie folgt zu lauten: 
Artikel 32. 
Zur Bürgerschaft wählbar sind alle Bürger mit 
Ausnahme derjenigen, 
1) die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben; 
2) die noch nicht drei Jahre ihren Wohnsitz 
oder ihren Geschäftsbetrieb im Sn rofüsit 
Staatsgebiete haben; 
3) die in den letzten drei Jahren keine Ein- 
kommensteuer gezahlt haben; 
4) die eine Armenunterstützung aus oeffentlichen 
Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl 
vorhergegangenen Jahre bezogen haben; 
5) über deren Vermögen das Konkursverfahren 
anhängig ist oder hinsichtlich deren in den 
letzten zwei Jahren ein Antrag auf Eröffnung 
des Konkursverfahrens wegen Mangels an 
Masse abgelehnt worden ist; 
6) die entmündigt sind; · 
7) die die bürgerlichen Ehrenrechte oder die 
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter 
nicht besitzen. 
1 S. auf S. 13 Note 2.
	        
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