Full text : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 1.

Bebauung  der  Grundstücke  §  121.  251

Kleine  Offnungen  zum  Zweche  der  Lüftung  sind  nur
innerhalb  der  Stochwerke  in  Räumen,  in  welchen  sich
keine  Vorräte  leicht  brennbarer  Stoffe  befinden  und  unter
Anbringung  gehöriger  Sicherungseinrichtungen  gegen
das  Funkenfliegen  gestattet.

Wird  durch  die  Einsteigtüre  ein  ausreichend  dichter
Verschluß  bewirkt,  so  ist  dadurch  die  Anbringung  einer
besonderen  Klappe  oder  eines  absperrenden  Schiebers
(§  120)  entbehrlich.

Die  Schornsteine  zu  stärkeren,  als  den  gewöhnlichen
wirtschaftlichen,  sowie  zu  starken  gewerblichen  Feuerungen,
  wie  Bäckereien,  Brauereien,  Brennereien,  Töpfereien
  und  dergleichen,  müssen  je  nach  dem  Feuerbetriebe
eine  größere  lichte  Weite  und  beziehentlich  Wandstärke,
als  vorstehend  angegeben,  erhalten.

Die  Höhe  derartiger  Schornsteine,  deren  größere
Wandstärkhe  und  die  Entfernung  vom  Holzwerke  ist  in
jedem  einzelnen  Falle  nach  Maßgabe  des  Zweckes  und
der  örtlichen  Verhältnisse  vorzuschreiben.

Aus  dem  Dep  Ber.  II  S.  12:  „Zur  Erledigung  der  für

begründet  zu  erachtenden  Einwendungen  der  Schornsteinfeger-Krels-(Zwangs-)
  Innung  in  Dresden  in  deren  Petition  an  die
Ständeversammlung  vom  30.  November  1899  gegen  die  zu  gering
  angenommene  lichte  Weite  der  besteigbaren  Schornsteine,
ist  die  Lichtweite  von  37  und  45  cm  an  den  Seiten,  auf
45  cm  an  den  Seiten  überhaupt,  also  im  Geviert,  abgeändert
worden.  Dagegen  vermochte  die  Deputation  die  Bitte  der
enannten  Innung  um  Feststellung  der  lichten  Weite  der
Schornsteine  für  gewerbliche  Feuerungen  auf  472  47  cm  für
begründet  nicht  zu  erachten,  da  für  solche  Schornsteine  im  vorletzten
  Absatze  von  8  120  eine  größere  lichte  Weite  als  nunmehr
  452&  45  cm  vorgeschrieben  und  kein  Grund  ersichtlich
ist,  warum  nun  diese  Weite  gerade  auf  472#x47  cm  beschränkt
werden  soll.  Hierüber  ist  die  Deputation  bei  Bemessung  der
rohen  Mauerstärke  der  Schornsteinumfassungen  zu  den  für
ausreichend  zu  erachtenden  VBeseimmungen  der  Baupolizeiordnungen
  für  Städte  E  51)  und  für  Dörfer  50)  betreffs
des  kleinen  Ziegelformats  zurüchgekehrt.“