Bebauung der Grundstücke § 121. 251
Kleine Offnungen zum Zweche der Lüftung sind nur
innerhalb der Stochwerke in Räumen, in welchen sich
keine Vorräte leicht brennbarer Stoffe befinden und unter
Anbringung gehöriger Sicherungseinrichtungen gegen
das Funkenfliegen gestattet.
Wird durch die Einsteigtüre ein ausreichend dichter
Verschluß bewirkt, so ist dadurch die Anbringung einer
besonderen Klappe oder eines absperrenden Schiebers
(§ 120) entbehrlich.
Die Schornsteine zu stärkeren, als den gewöhnlichen
wirtschaftlichen, sowie zu starken gewerblichen Feuerungen,
wie Bäckereien, Brauereien, Brennereien, Töpfereien
und dergleichen, müssen je nach dem Feuerbetriebe
eine größere lichte Weite und beziehentlich Wandstärke,
als vorstehend angegeben, erhalten.
Die Höhe derartiger Schornsteine, deren größere
Wandstärkhe und die Entfernung vom Holzwerke ist in
jedem einzelnen Falle nach Maßgabe des Zweckes und
der örtlichen Verhältnisse vorzuschreiben.
Aus dem Dep Ber. II S. 12: „Zur Erledigung der für
begründet zu erachtenden Einwendungen der Schornsteinfeger-Krels-(Zwangs-)
Innung in Dresden in deren Petition an die
Ständeversammlung vom 30. November 1899 gegen die zu gering
angenommene lichte Weite der besteigbaren Schornsteine,
ist die Lichtweite von 37 und 45 cm an den Seiten, auf
45 cm an den Seiten überhaupt, also im Geviert, abgeändert
worden. Dagegen vermochte die Deputation die Bitte der
enannten Innung um Feststellung der lichten Weite der
Schornsteine für gewerbliche Feuerungen auf 472 47 cm für
begründet nicht zu erachten, da für solche Schornsteine im vorletzten
Absatze von 8 120 eine größere lichte Weite als nunmehr
452& 45 cm vorgeschrieben und kein Grund ersichtlich
ist, warum nun diese Weite gerade auf 472#x47 cm beschränkt
werden soll. Hierüber ist die Deputation bei Bemessung der
rohen Mauerstärke der Schornsteinumfassungen zu den für
ausreichend zu erachtenden VBeseimmungen der Baupolizeiordnungen
für Städte E 51) und für Dörfer 50) betreffs
des kleinen Ziegelformats zurüchgekehrt.“