Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

1252 — 
nNachmeisung 
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1913 bis zum Schlusse des Monats November 1913. 
  
Bezeichnung 
der 
Einnahmen vom Beginne 
des Rechnungsjahrs bis 
zum Schlusse des Monats 
Im Reichshaushalts-Etat ist 
die Einnahme für das 
Rechnungsjahr 1913 veran- 
  
  
Einnahmen November 1913 schlagt auf 
— — + 
1 2 8 
Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 537 589 303 842 369 000 
Reichs-Eisenbahnverwaltng 107 956 000 153 779 000 
  
  
  
4. Post= und Telegraphenwesen. 
Auderung der Vostordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 
wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und geändert. 
1. Im § 2 „Meistgewicht“ ist in Zeile 5 statt „350 g“ zu setzen: 
500 8g 
2. Im § 8 „Drucksachen“ ist als Abs. XIV aufzunehmen: 
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind vom Verleger in die Zeitungen und Zeitschriften lose 
einzulegen, sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein. 
Die jetzigen Abs. XV und XVI erhalten die Bezeichnung XVI und Xvii. 
Im bisherigen Abs. XV ist der Schlußsatz zu streichen. 
3. Im § 9 „Geschäftspapiere“ ist im Abs. 
schalten: 
Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw., 
1 hinter „Versicherungsgesellschaften,“ einzu- 
4. Im § 10 „Warenproben“ erhalten die Abs. 1, u und lX folgenden Wortlaut: 
1 Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden unter den nachstehenden Bedi 
zugelassen: Proben und Muster, kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frif chdiahungen 
Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen 
Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, 
Pflanzen, geologische Muster usw. 
getrocknete oder konservierte Tiere und 
II Die Sendungen müssen sich nach ihrer Verpackung, Form und sonstigen Beschaffenheit zur 
Beförderung mit der Briefpost eignen; sie dürfen 30 cm in der Länge, 20 cm in 
10 cm in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 cm in der Länge und 15 
messer nicht überschreiten. 
der Breite und 
Cm im Durch-
	        
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