Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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unter Eisenbahnwagenverschluß eingehend, und zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I über Bretter 
und Kisten, die von der genannten Fabrik wieder ausgeführt werden. 
Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. 
Das Salzsteueramt Arnshall ist aufgehoben worden. 
Dem Bezirkszollamt Sondershausen ist die Befugnis zur Erhebung von Ubergangsabgaben 
und zur Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen für Bier erteilt worden. 
Freie und Hansestadt Lübeck. 
In Siems im Bezirke des Hauptzollamts Lübeck ist ein Salzsteueramt errichtet worden, das die 
Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Salzbegleitscheinen I und zur Ausfertigung von Salz- 
begleitscheinen II erhalten hat. 
  
5. Versicherungswesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1 und 2 der 
Reichsversicherungsordnung. 
Auf Grund des § 1242 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat be- 
schlossen, daß die §§ 1234, 1235 Nr. 1, §5 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung 
mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an gelten für 
1. die im Dienste der Sparkasse der Stadt Colmar (Elsaß) Beschäftigten, wenn ihnen 
Anwartschaft auf Nuhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen 
der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse 
und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet 
werden; 
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei der genannten Sparkasse 
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach 
den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf 
Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist. 
Berlin, den 3. Februar 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
 
	        
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