Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

164  PDrivatrechtsverfolgung  von  Seite  Fremder.

Reziprozität  zu  verstehen.  Ihre  Grundforderung
  ist:  Es  soll  die  Verschiedenheit  der
Nationalität)  in  einem  und  demselben  Staate
keine  verschiedene  rechtliche  Behandlung
zur  Folge  haben.  .

Nach  dem  entwickelten  Sinne  der  verfassungskhschen
  Vorschrift  ist  deren  Anwendungssphäre  zu
bemessen.
1)  Der  Grundsatz  der  Gegenseltigkeit  bezieht
sich  nicht  allein  auf  das  Privatrecht,  sondern
auch  auf  das  Gerichtsverfahren,  so  weit  dasselbe
  die  „Ausübung“  von  Privatrechten  betrifft;
insbesondere  gilt  dieses  von  dem  bürgerlichen  Streitverfahren
  7).  ·

Nach  dem  erörterten  §.  16  des  I.  Ediktes  steht
den  Fremden,  so  weit  es  sich  unn  Privatrechte  handelt,
  die  Ausübung  derselben  auf  Grund  der  Gegenseitigkeit
  in  gleicher  Weise  wie  den  Einheimischen
zu.  Zur  Ausübung  eines  Privatrechtes  gehört  im
vorzüglichen  Sinne  dessen  Geltendmachung  vor  Gericht.
  Folglich  muß  auch  dem  Fremden  die  gerichtliche
  Geltendmachung  seines  Privatrechtes  mit  den
gleichen  aus  dem  Verfahren  entspringenden  oder  da-6)

  Nationalität  in  der  Bedeutung  von  Staatsangehsrigkeit.
  ,

7)  Die  in  Betreff  prozeßrechtlicher  Vorthelle  obwaltende
Verschiedenheit  des  ausländischen  Rechtes  von  dem
inländischen  ist  hiebei  ohne  Belang,  da  es  sich  nur
um  formale  Gegenseitigkeit  handelt.  Daher  ist
z.  B.  einem  englischen  Kaufmanne  die  Klage  in  dem
bevorzugten  Verfahren  vor  dem  Handelsgerichte  deßwegen,
  weil  in  England  keine  Handelsgerlchte  (abgesehen
  von  dem  Admiralitätsgericht  in  Seerechtssachen
  und  dem  Marktgericht  für  Marktgeschäftssachen
  während  der  Marktzeit.)  bestehen,  nicht  zu
versagen.