164 PDrivatrechtsverfolgung von Seite Fremder.
Reziprozität zu verstehen. Ihre Grundforderung
ist: Es soll die Verschiedenheit der
Nationalität) in einem und demselben Staate
keine verschiedene rechtliche Behandlung
zur Folge haben. .
Nach dem entwickelten Sinne der verfassungskhschen
Vorschrift ist deren Anwendungssphäre zu
bemessen.
1) Der Grundsatz der Gegenseltigkeit bezieht
sich nicht allein auf das Privatrecht, sondern
auch auf das Gerichtsverfahren, so weit dasselbe
die „Ausübung“ von Privatrechten betrifft;
insbesondere gilt dieses von dem bürgerlichen Streitverfahren
7). ·
Nach dem erörterten §. 16 des I. Ediktes steht
den Fremden, so weit es sich unn Privatrechte handelt,
die Ausübung derselben auf Grund der Gegenseitigkeit
in gleicher Weise wie den Einheimischen
zu. Zur Ausübung eines Privatrechtes gehört im
vorzüglichen Sinne dessen Geltendmachung vor Gericht.
Folglich muß auch dem Fremden die gerichtliche
Geltendmachung seines Privatrechtes mit den
gleichen aus dem Verfahren entspringenden oder da-6)
Nationalität in der Bedeutung von Staatsangehsrigkeit.
,
7) Die in Betreff prozeßrechtlicher Vorthelle obwaltende
Verschiedenheit des ausländischen Rechtes von dem
inländischen ist hiebei ohne Belang, da es sich nur
um formale Gegenseitigkeit handelt. Daher ist
z. B. einem englischen Kaufmanne die Klage in dem
bevorzugten Verfahren vor dem Handelsgerichte deßwegen,
weil in England keine Handelsgerlchte (abgesehen
von dem Admiralitätsgericht in Seerechtssachen
und dem Marktgericht für Marktgeschäftssachen
während der Marktzeit.) bestehen, nicht zu
versagen.