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864.
[Von Arbeitgebern, die
1. Ausländer sind und innerhalb des Kassenbezirkes keine feste Betriebsstätte haben,
2. sich innerhalb der letzten (zwölf) Monate in einem Zwangsbeitreibungsverfahren
als zahlungsunfähig erwiesen haben,
3. im Inland keine feste Betriebsstätte haben und sich nur vorübergehend im Kassen-
bezirk aufhalten,
4.
tann der Vorstand Vorschüsse in Höhe der Beiträge für je .. Wochen
(. . .. Monate) einfordern. Dabei ist eine Frist von mindestens . . .. Tagen
zur Einzahlung zu bestimmen. Soweit die Vorschüsse in der Frist nicht gezahlt
worden sind, werden sie als Rückstände nach § 61 beigetrieben.)
C. Zusatzbeiträge.
8 65.
1 [Von den Mitgliedern mit Familienangehörigen werden Zusatzbeiträge erhoben. Diese
werden auf zwerzemncht .MMark Festgesett.
II (Die Kassenmitglieder haben diese Zusatzbeiträge selbst zu den im § 60 bezeichneten Zahl-
tagen an die Kasse einzuzahlen oder kostenlos einzusenden.) (Bei Arbeitsunfähigkeit des Ver-
sicherten selbst und während des Bezugs des Wochen-= und des Schwangerengeldes durch eine
Versicherte gilt § 63 auch für die Zusatzbeiträge.)
bD. Behänbdigung der Satzung.
8 66.
Jedes Mitglied erhält unentgeltlich bei der ersten Beitragszahlung einen Abdruck der
§s 408 R..O.
g 884 Abs. 2
N. B.O.
Satzung, ebenso auf seinen Antrag jeder Arbeitgeber, der Kassenmitglieder beschäftigt. Auch von
späteren Anderungen der Satzung erhält jedes Mitglied und auf Antrag der Arbeitgeber einen
Abdruck. (Jedes Mitglied und jeder beteiligte Arbeitgeber erhält unentgeltlich bei der ersten
Bestragszahlung einen Abdruck der Satzung, sowie bei späteren Anderungen der Satung. einen
#bdruck eer nderungen.) Jedes Mitglied erhält außerdem einen Abdruck der Kranken-
ordnung 88).
V. Souderbestimmungen über Beiträge und Leistungen.
Für folgende Gruppen von Beschäftigten gelten die Bestimmungen unter III und IV
nur, soweit nicht nachstehende Bestimmungen entgegenstehen:
A. Für die in der Land= und Forstwirtschaft Beschäftigten.
– 67.
!1 Auf Antrag des Arbeitgebers werden für die Dauer des Arbeitsvertrags unter Wegfall
des Anspruchs der Versicherten auf Krankengeld die Kassenbeiträüge um Hundertstel er-
mäßigt, wenn erweislich mindestens
1. der Arbeitsvertrag auf ein Jahr abgeschlossen ist,
2. die Versicherten
entweder für das Jahr Sachleistungen im dreihundertfachen Werte des
satzungsmäßigen täglichen Krankengeldes
oder für den Arbeitstag einen Entgelt im Werte dieses Krankengeldes be-
ziehen und
3. ihnen ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen für die Geltungsdauer des Arbeits-
vertrags zusteht.
Zu §5 65. Die Kasse hat die Wahl, ob sie die Zusatzbeiträge einheitlich oder nach der Zahl der Familien--
mitglieder bemessen will.
Zu § 67. Die Ermäßigung der Beiträge ist nach dem Verhältnis des Krankengeldes zum Werte der
anderen Kassenleistungen zu bemessen; die Zustimmung des Oberversicherungsamts ist ersorderlich (§ 420 Abs. 3 der
Reichsverficherungsordnung).
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5 161 N.V.O.
"420 N. B.O.