Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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ungen  entstehen  lassen,  auch  wenn  sie  sich  erst  nach  Erlass  der
neuen  Gesetze  ereignen  sollten.  Die  Wirkungen  statuirt  man  in
vollem  Bewusstsein  als  öffentlich-rechtliche.  Da  aber  die  bewirkenden
  Tlhatbestände  eine  rechtswissenschaftliche  Behandlung  bis
dahin  nur  in  Betreff  ikrer  privatrechtlichen  Wirkungen  erfahren
hatten,  so  betrachtet  man  sie  als  streng  genommen  dem  Privatrechte
  angehörig  und  für  das  öffentliche  Recht  nur  entlehnt,  Die
neuere  Rechtswissenschaft  aber  wird  sich  immer  klarer  darüber,
dass  von  einer  Reservirung  von  juristischen  Thatsachen  bestimmter
Art  für  das  Gebiet  des  Privatrechts  keine  Rede  sein  kann,  dass
es  ferner  um  mit  STOERK  zu  sprechen  „gemeinsame  Moleküle‘  !°)
des  juristischen  Denkens  gibt,  auf  welchen  der  verschiedenen
Zweige  des  Rechts  dasselbe  sich  auch  immer  erstrecken  mag,  dass
es  eine  Reihe  gemeinsamer  Begriffe  und  Probleme  für  das  prıvate
und  das  öffentliche  Recht  gibt,sowie  dass  Rechtsinstitute  des  öffentlichen
  Rechts  auf  den  gleichen  ökonomischen  Zweck  gerichtet  sein
können  wie  solche  des  Privatrechts.  Wenn  wir  hier  auf  LaBanp’s
Staatsrecht  des  deutschen  Reichs  auf  die  Ausführungen  von
Sırwer!!),  Lönıng!?),  Reum'®),  BERNATzIK  1%),  Rapnırzky®?),  PrRAzar!®),
JELLINEK  17),  Häner  !®)  über  diesen  Punkt  verweisen,  so  erscheint
damit  die  obige  Behauptung  vollauf  gerechtfertigt.  Ueber  die  principielle
  Feststellung  dieser  Erkenntniss  ist  man  nicht  weit  hinaus-—



10)  Zur  Methodik  des  öffentlichen  Rechts,  Grünnur’'s  Zeitschrift  Bd.  12
S.  117.

11)  a.a.  O.  8.  316.

12)  Die  Haftung  des  Staates  aus  rechtswidrigen  Handlungen  seiner  Beamten
  9.  132.

13)  Die  rechtliche  Natur  des  Staatsdienstes,  Hırr#’s  Annalen  Jahrg.  1885
S.  139,

14)  Rechtsprechung  und  materielle  Rechtskraft  S.  104  Anm.  10,

15)  Parteiwillkür-  im  öffentlichen  Rechte.

16)  Die  principielle  Abgrenzung  der  Competenz  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden
  im  IV.  Bande  dieser  Zeitschrift  S.  300  u.  ff.

ı7)  System  der  öffentlichen  subjectiven  Rechte  S.  314  u.  ff,

18)  a.  a.  O.  S.  165  u.  ff.