Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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c) Geschäftsführung und Obliegenheiten des Ausschusses. 
§ 93. 
1 Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Gegenstände 
der Verhandlungen wenigstens (eine) Woche vorher zur Sitzung einberufen. 
1! Ordentliche Ausschußsitzungen finden statt: 
1. im (November) jedes Jahres zur Wahl des Rechnungs-Ausschusses für die Prüfung 
der Rechnung des laufenden Jahres und für die Festsetzung des Voranschlags (so- 
wie — falls erforderlich — zu den Neuwahlen für den Vorstand); 
2. im (April) jedes Jahres zur Abnahme der Rechnung des Vorjahrs. 
oder 
Jährlich findet eine ordentliche Ausschußsitzung statt. 
Il Außerordentliche Ausschußsitzungen beruft der Vorsitzende des Vorstandes nach Bedürfnis. 
Der Ausschuß muß binnen Wochen berufen werden, wenn dern (sechste) Teill 
(. . . .. ) der Vertreter unter Angabe der Verhandlungsgegenstände (schriftlich) darauf anträgt 
(#antragen). 
V Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (Der Vorsitzende des Vorstandes kann zu den Sitzungen 
seinen Stellvertreter oder Angestellte, welche die Geschäfte der Kasse erledigen, als Auskunfts= 
personen zuziehen.) 
(Die Mitglieder des Vorstandes werden zu den Sitzungen eingeladen und auf Ver- 
langen gehört.) 
V! Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Vertreter vorschriftsmäßig berufen (und wenig- 
stens .. Vertreter erschienen) sind. 
vn Die Gegenstände der Verhandlungen bestimmt der Vorsitzende des Vorstandes; er muß 
unter sie alle Beschwerden, die von Kassenmitgliedern oder von beitragzahlenden Arbeitgebern 
gegen seine Verwaltung eingebracht werden, sowie alle Anträge, die von mindestens. Ver-- 
tretern im Ausschuß (schriftlich) gestellt werden, aufnehmen. 
8 94. 
1 Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
I1 Der Vorsitzende beruft zu seiner Unterstützung je einen Arbeitgeber- und einen Ver— 
sicherten-Vertreter als Beisitzer und ernennt einen Schriftführer. 
Il Der Vorsitzende ist befugt, Vertreter im Ausschuß, die seinen zur Leitung der Verhand- 
lung oder zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge 
leisten, aus dem Sitzungsraume zu verweisen. 
8 95. 
!1 Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. 
Ubereinstimmende Beschlüsse der Vertreter der Versicherten und der Vertreter der Arbeit- 
geber sind erforderlich, wenn es sich handelt 
à) um eine Erhöhung der Beiträge über viereinhalb vom Hundert des Grundlohns, 
die nicht zur Deckung der Regelleistungen dienen soll, 
b) um Anderungen der Satzung, 
  
Zu § 93. Die Zeiten für die ordentlichen Ausschußußuu- en müssen mit Rücksicht auf das Geschäftsjahr 
gewählt werden. Für kleinere Kassen wird eine ordentliche Ausschußsitzung im Jahre ausreichen. 
Zu § 93 Abs. 2 Nr. 1. Die eingeklammerten Worte am Schlusse gelten nur, wenn ein Wahlverfahren 
wie bei den Ortskrankenkassen gemäß § 336 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung eingeführt ist (zu vergleichen die 
Anmerkung zu # 81 Abs. 3, 5). 
Zu § 98 Abs. 4, b. Die Vorschrift des §5 11 der Reichsversicheruugsordnung über die Nichtöffentlichkeit 
der Sitzung steht der Aufnahme einer solchen Bestimmung nicht entgegen. 
43 
5 11 NN.B.O. 
5 388 N.B.O. 
g 846 bl 2, 8 
R. B.O.
	        
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