g8 338,839 R. V. D.
g 339 Satz 3
N.V.O.
8 16 R. V.O.
5 16 R. V.O.
l 338 Abf. 3
R. V.O.
5 9 R.V.DO.
8 340 N.V.O.
8617 Abs. 1
R. V. O.
§ 12 N.V.O.
21 N. V. O.
8 9R.V.C.
g 28 Abs.3
R. VO.
— 326 —
I Vorstand und Ausschuß bestehen aus dem Inhaber der Firma oder seinem Vertreter und
aus Vertretern der Versicherten; der Vorstand zaählt „ der Ausschuß . . ... (50) Ver-
treter der Versicherten. Die Vertreter im Ausschuß werden von den volljährigen Versicherten aus
ihrer Mitte gewählt. Die Vertreter der Versicherten im Ausschuß wählen aus den Versicherten
deren Vertreter im Vorstand.
ul Die Wahlen sind geheim. Gewählt wird gemäß den Grundsätzen der Verhältniswahl nach
näherer Bestimmung der im Anhang beigefügten Wahlordnung, die einen Bestandteil dieser Satzung
bildet. Auf Grund der Wahl müssen mindestens doppelt so viele Ersatzmänner vorhanden sein, wie
Vorstandsmitglieder und Vertreter im Ausschuß zu wählen sind. Die Ersatzmänner treten in der
Reihenfolge, die sich aus der Wahlordnung ergibt, im Falle des Ausscheidens der Vorstands-
mitglieder und Ausschußvertreter oder ihrer Amtsenthebung (§ 24 der Reichsversicherungsordnung)
für den Rest der Wahlzeit, sowie, wenn nötig, als Stellvertreter im Behinderungsfall ein.
' Die Wahlzeit dauert vier Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im Amte,
bis ihre Nachfolger eintreten. Wer ausscheidet, kann wiedergewählt werden.
Im Vorstand und Ausschuß führt jeder Vertreter der Versicherten eine Stimme. Der
Inhaber der Firma oder sein Vertreter führt den Vorsitz. Er hat die Hälfte der Stimmen, die
den Versicherten zustehen. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
VI Wer die Mitgliedschaft freiwillig fortsetzt, ist weder wahlberechtigt noch wählbar. Das
Gleiche gilt für Versicherungspflichtige, die Mitglieder einer Ersatzkasse sind, und deren eigene Rechte
und Pflichten auf ihren Antrag ruhen.
Wählbar sind nur volljährige Deutsche. Nicht wählbar ist
1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust
dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Haupt-
verfahren eröffnet ist,
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
B. Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 46 (29).
1 Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
II Die Kasse gewährt ihnen ihre baren Auslagen und Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst
eine Entschädigung von . . (monatlich) . .. Mark für Zeitverlust.
47 (9).
! Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens
......... (die Hälfte) der gewählten Mitglieder anwesend sind. Uber die Verwendung von
Kassenmitteln für Kassenvereinigungen im Sinne des § 414 der Reichsversicherungsordnung be-
schließen der Vorsitzende und die Versicherten getrennt. Im übrigen faßt der Vorstand seine
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der in der Sitzung Anwesenden; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
I11 Bei Beratung über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines Mitglieds oder
seiner Angehörigen berühren, muß sich das Mitglied der Teilnahme an der Beratung und Abstim-
mung enthalten, auch sich während der Beratung aus dem Sitzungszimmer entfernen.
8 48 (29).
!1 Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft es die Geschäftslage erfordert.
I1! Der Vorsitzende ist befugt, außerordentliche Sitzungen anzuberaumen. Er ist verpflichtet
innerhalb (einer) Woche eine solche abzuhalten, wenn es von dem dritten (vierten) Teile der Vorstands-
mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände (schriftlich) beantragt wird.
3 zus 46. Die Satzung muß über die Höhe der Vergütung nach § 21 Abs. 2, 3 der Reichsversi r
ordnung bestimmen (5 321 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung). I chsversicherungs
Zu § 48. Ob die ordentlichen Vorstandssitzungen in längeren oder kürzeren Zwischenräumen stattfi
sollen, wird von dem Umfang der Kasse und ihrer Geschäfte abhängen. * stattfinden