Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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b) um Anderungen der Satzung, 
c) um Anträge der Firma auf Auflösung der Kasse oder ihre Vereinigung mit einer 
anderen Betriebskrankenkasse der Firma. 
in Bei Satzungsänderungen bedarf es des übereinstimmenden Beschlusses nicht, wenn sie 
nach § 336 der Reichsversicherungsordnung angeordnet sind oder wenn sie die Kassenleistungen und 
Beiträge betreffen und keine Erhöhung nach Abs. 2a in Frage steht. 
V Soweit nicht Gesetz (oder Satzung) geheime Wahl vorschreibt, wird durch (Aufstehen und 
Sitzenbleiben) (Erheben der Hände) abgestimmt. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Angelegenheiten, die bei der Berufung des Ausschusses nicht als Gegenstände der Ver- 
handlung bezeichnet sind, dürfen zur Verhandlung und Beschlußfassung nur zugelassen werden, wenn 
(kein Vertreter) (nicht der Teil der Vertreter) widerspricht, oder wenn es sich um einen Autrag 
auf Berufung einer außerordentlichen Ausschußsitzung handelt. 
! Bei Beratung über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines Vertreters oder 
seiner Angehörigen berühren, muß sich das Mitglied der Teilnahme an der Beratung und Abstimmung 
enthalten, auch sich während der Beratung aus dem Sitzungszimmer entfernen. 
E. Obliegenheiten des Ausschufses. 
§ 60 (32). 
Der Ausschuß hat 
1. den Voranschlag festzusetzen, 
2. die 4LOawwessebnung abzunehmen, 
3. die Kasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern zu vertreten. 
Ihm ist vorbehalten, 
Vereinbarungen und Verträge mit anderen Kassen zu beschließen, 
die Errichtung von Zahlstellen zu beschließen, 
die Satzung zu ändern, 
über Anträge der Firma auf Auflösung der Kasse oder ihre Vereinigung mit einer 
anderen Betriebskrankenkasse der Firma zu beschließen. 
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861. 
!1 Der Zustimmung des Ausschusses bedürfen Vorstandsbeschlüsse über Errichtung von Kranken- 
häusern und Genesungsheimen. 
I! Bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken wird die Kasse durch den 
Vorstand und den Kusschuß vertreten. Zu diesem Zwecke wählt der Ausschuß aus seiner Mitte 
(einen) (zwei) . Vertreter besonders. 
§ 62 (32). 
! Der Ausschuß regelt Meldung und Uberwachung der Kranken sowie ihr Verhalten durch 
eine Krankenordnung. 
11 Der Ausschuß bestimmt, wie für die Mitglieder, die sich nicht im Kassenbereich aufhalten, 
die Beiträge einzusenden und die Leistungen auszuzahlen sind, und wie die Krankenüberwachung 
bei ihnen zu regeln ist. 
F. Angestellte, Rechnungs= und Kassenführung. 
8 63 (21). 
Die Firma nimmt auf ihre Kosten und Verantwortung die Geschäfte der Kasse durch die 
dafür erforderlichen und von ihr zu bestellenden Personen wahr. 
  
Zu g 62. Die Krankenordnung bedarf der Genehmigung des Verficherungsamts (8 347 Abs. 2 der 
Reichsversicherungsordnung). Es kann den Kranken z. B. verboten werden, ohne Erlaubnis des Kassenvorstandes 
öffentliche Lokale oder Schankstätten zu besuchen oder Erwerbsarbeiten vorzunehmen. 
46 
88345 R. V. D. 
845 N. V.O. 
5 345 Abs. 3 
N.V O. 
5 N. V.O. 
g 23 
#bf. 8 N.V.L. 
5345 R. B.O. 
5 346 R.V.O. 
47 
Abs. 1 N.V.O. 
g 848 R. V. D. 
8 362 
Abs. 1 R. V. D.
	        
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