Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

120  1855.

M  XXXV.  Verordnung
des  Fürstlichen  Ministeriums,  Abtheilung  des  Innern,  vom  26.  Mai  1855,
betreffend  einen  Nachtrag  zur  Sportel-Taxe  vom  8.  Jannar  1847.

Mit  Höchster  Genehmigung  Serenissimi  wird  andurch  bekannt  gemacht,
daß  für  die  von  Uns  ertheilte  Erlaubniß  zur  Uebernahme  einer  Agentur  Behufs  der
Beförderung  von  Auswanderern  nach  überseeischen  Ländern  oder  irgend  einer  Versicherungs-Anstalt
  von  jeht  an  in  der  Fürstlichen  Oberherrschaft  1  Fl.  45  Kr.  Sporteln  und
15  Kr.  für  das  Waisenhaus,  in  der  Fürstlichen  Unterherrschaft  aber  1  Thlr.  Sporteln
und  47  Sgr.  für  das  Waisenhaus  in  Ansatz  kommen  sollen.

Nudolstadt,  den  26.  Mai  1855.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium,  Abth.  des  Innern.
Scheidt.

Verninger.

 

XXXVI.  Gesetz,

die  Einführung  eines  Kartenstempels  betreffend,  vom  22.  Juni  1855.

Wir  Friedrich  Günther,  von  Gottes  Gnaden,  Fürst  zu  Schwarzburg  v.,

vorordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  mit  Beirath  und  Zustimmung  des
getreuen  Landtags,  was  folgt:

Mit  dem  Tage  der  Publication  gegenwärtigen  Gesetzes  wird  ein  Spielkarten-Stempel
  im  hiesigen  Fürstenthume  eingeführt.
8.  2.
Nur  solche  Spielkarten,  welche  mit  dem  im  S.  4  näher  bezeichneten  Fürstlichen
Stempel  versehen  sind,  dürfen  im  Staatsgebiete  besessen  werden.  Auf  die  Mitglieder
des  Fürstlichen  Hauses  findet  das  Gesetz  jedoch  keine  Anwendung.