8 346 R. V. O.
8321 Nr. 5
»R. V. O.
8347 Abs. 1
R. V. D.
8 348 R. V. O.
8362 Abs. 1
R. V. D.
g8 863, 26 R. V. D.
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Ihm ist vorbehalten
.Vereinbarungen und Verträge mit anderen Kassen zu beschließen,
die Errichtung von Zahlstellen zu beschließen,
die Satzung zu ändern,
über Anträge des Arbeitgebers auf Auflösung der Kasse oder ihre Vereinigung mit
einer anderen Betriebskrankenkasse desselben Unternehmers zu beschließen,
D
861.
1 Der Zustimmung des Ausschusses bedürfen Vorstandsbeschlüsse über Errichtung von
Krankenhäusern und Genesungsheimen.
II Bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken wird die Kasse durch den
Vorstand und den Ausschuß vertreten. Zu diesem Zwecke wählt der Ausschuß aus seiner Mitte
(einen) (zwei) .. Vertreter besonders.
l62 (32).
1 Der Ausschuß regelt Meldung und UÜberwachung der Kranken sowie ihr Verhalten durch
eine Krankenordnung.
i. Der Ausschuß bestimmt, wie für die Mitglieder, die sich nicht im Kassenbereich aufhalten,
die Beiträge einzusenden und die Leistungen auszuzahlen sind, und wie die Krankenüberwachung
bei ihnen zu regeln ist.
F. Angestellte, Rechnungs= und Kassenführung.
s# 3 (21).
Der Arbeitgeber nimmt auf seine Kosten und Verantwortung die Geschäfte der Kasse
durch die dafür erforderlichen und von ihm zu bestellenden Personen wahr.
l64 (21).
Bei der Rechnungs= und Kassenführung sind die Vorschriften der Reichsversicherungs-
ordnung, die vom Bundesrat auf Grund der §§ 366, 367 der Reichsversicherungsordnung erlassenen
Anordnungen und die Bestimmungen dieser Satzung zu beobachten.
l65 (21).
Der (Rechnungs= und Kassenführer) (—. hat die Einnahmen und Ausgaben der Kasse
von allen den Zwecken der Kasse fremden Einnahmen und Ausgaben getrennt festzustellen und
zu verrechnen sowie ihre Bestände gesondert zu verwahren. Die Mittel der Kasse dürfen nur zu
den satzungsmäßigen Leistungen, zur Füllung der Rücklage, zu den Verwaltungskosten und für
allgemeine Zwecke der Krankheitsverhütung verwendet werden.
g 66.
1 Die Krankengelder hat der Rechnungs= und Kassenführer den Mitgliedern der Kasse
gegen Vorlegung der Krankenscheine (§ 35) zu zahlen. [Bei Beginn einer Erkrankung ist vor der
erstmaligen Zahlung des Krankengeldes (, sofern einer der im § 18 bezeichneten Fälle vorliegt,)
(stets) die Entschließung des (Vorsitzenden des) Vorstandes einzuholen.!]
I1 Alle übrigen Barleistungen und Ausgaben der Kasse sind nach Anweisung des (Vor-
sitzenden des) Vorstandes zu leisten.
Zu * 62. Die Krankenordnung bedarf der Genehmigung des Versicherungsamts (§ 347 Abs. 2 der Reichs-
versicherungsordnung).
Zu s 65 ff. Bei großen Kassen kann der genannte Beamte alle ihm hier übertragenen Geschäfte nicht per-
sönlich wahrnehmen. Er genügt der Vorschrift, wenn er dafür sorgt, daß in der angeordneten Weise verfahren wird.