5 180 Abs. 4
R. V.O.
5 180 Abs. 6
R. V. D.
8 182 Nr. 1
R. B.O.
5 198 N.V.O.
5 182 Nr. 2, 5 191
Abs. 1 R. B.O.
8 191 Abs. 2
N. .
— 376 —
Il Der durchschnittliche Tagesentgelt wird bis auf weiteres festgesetzt:
für die I. Klasse auf .. . ... Mark,
für die II. Klasse auf .. . ... Mark,
usw.
oder
§ 11 (C).
1 Die baren Leistungen der Kasse werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solcher
gilt der wirkliche Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten btes. (sechs) Mark für den
Arbeitstag. 1
Il Der Arbeitsverdienst jedes Kassenmitglieds wird nach dem Durchschnitt des Verdienstes
berechnet, den es in den . letzten Wochen (Monaten) oder, wenn es noch nicht so lange der
Kasse angehörte, den ein gleichartig beschäftigtes Mitglied während dieser Zeit bezogen hat.
Gemeinschaftlicher Zusatz zu § 11 A und 0:
I Für freiwillig Beitretende, für die sich nach vorstehendem ein Grundlohn nicht bestimmen
läßt, gilt folgendes:
#v Für Innungsmeister, die der Versicherung freiwillig beigetreten sind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3
der Reichsversicherungsordnung), gilt als Grundlohn der dreihundertste Teil des Jahresarbeits-
verdienstes, der vom Vorstand mit dem Versicherten zu vereinbaren ist. Einigen sie sich nicht, so
wird als Grundlohn der dreihundertste Teil des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes zu-
grunde gelegt, den ein Arbeiter des in Betracht kommenden Gewerbezweigs am Wohnort oder
im uwiskeir bei regelmäßiger Beschäftigung erzielt. Der Grundlohn darf 5 (6) Mark nicht
übersteigen.
V Für alle übrigen freiwillig Beitretenden gilt der Ortslohn (§ 149 der Reichsversicherungs-
ordnung) als Grundlohn.
C. Krankenhilfe.
812.
1 Als Krankenhilfe wird gewährt:
1. Krankenpflege vom Beginne der Krankheit an; sie umfaßt ärztliche Behandlung und
Versorgung mit Arznei sowie Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Heil-
mitteln (bis zum Höchstbetrage von .. . . . . Mark) (sowie auch folgende größere
Heilmittel, nämliggggg ... und Krankenkost).
(Die Kasse darf auch einen Zuschuß bis zur Höhe von .. . ... Mark für größere
Heilmittel gewähren.)
2. Krankengeld in Höhe des halben (von ) (on dreiviertel des) Grund-
lohns für jeden Arbeitstag (und alle Sonn= und Feiertage), wenn die Krankheit
den Versicherten arbeitsunfähig macht; es wird vom vierten Krankheitstage, wenn
aber die Arbeitsunfähigkeit erst später eintritt, vom Tage ihres Eintritts an gewährt.
: [Bei Krankheiten, die länger als eine Woche dauern, zum Tode führen oder durch Be-
triebsunfall verursacht sind, sowie bei folgenden Krankheien: .
Zudemgemeinschaftlichensusatzzu§1lAundc.DerSatzvonsechsMarkimvotlepten
Absatz bezieht sich auf die Fassung zu C.
Zu +P 12 Abs. 1 Nr. 1. Die Festsetzung eines Höchstbetrags für kleinere Heilmittel durch die Satzung
bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamis. Im allgemeinen sind bisher als kleinere Heilmittel solche im
Werte bis zu zwanzig Mark angesehen worden. Macht die Satzung von der Ermächigung Gebrauch, anstatt
größere Heilmittel einen Geldzuschuß zu solchen zu gewähren, so bildet der für kleinere Heilmittel festgesetzte Höchst-
betrag zugleich die Grenze für die Bemessung dieses Zuschusses (§ 193 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung).
Zu § 12 Abs. 1 Nr. 2. Die Satzung kann das Krankengeld vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an
nur in den Krankheitsfällen zubilligen, die im § 191 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung aufgeführt sind. Die
Zubilligung des Krankengeldes vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit bei „anderen Krankheiten“", die in der
Satzung zu bestimmen find, bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts.