— 425 —
5 ktg oder Liter Darmlake (Darmpöäfel),
4 kg Eisensulfat (Eisenvitriol),
10 Liter Heringslake,
0,:5 kg Mineralöl,
2,, kg Natriumsulfat, kalziniert,
5 kg Natriumsulfat, kristallisiert (Glaubersalz),
Soda in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 2 kg Natriumkarbonat kommen.
Zu Kühlzwecken (§ 12) und zum Auftauen von Eis, zur Herstellung von
Eis und zur Straßenreinigung:
0,25 kg Mineralöl,
5 kg Natriumsulfat, kristallisiert (Glaubersalz),
Soda in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 2 ka Natriumkarbonat kommen.
m) Zur Herstellung
1. von Weizenstärke aus Weizenkörnern:
4 kg Eisensulfat (Eisenvitriol),
2 kg Kupfersulfat (Kupfervitriol);
2. von sogenanntem Naturlab:
3 Liter Salzlauge von der Labherstellung.
n) Außer den vorstehend unter a bis m aufgeführten und den im § 8 genannten
dürfen noch folgende Mittel zur unvollständigen Vergällung von Salz verwendet
werden: «
2 kg Braunkohlenmehl,
1 kgE Brannstein, mehlfein gemahlen,
0,kK## Eisenoryd mit 0,05 kg Tieröl,
2 KE# Holzkohlenmehl,
On# ka Raliumchromat,
0,25 kg Kienöl,
0,5 kg Kienruß,
5 kg Kokosöl,
0,75 kg Mennige (Bleimennige),
2 kg Pinksalz,
2 kg Steinkohlenmehl,
2 kg Torfmehl,
1,, kg Zinnchlorür.
112) Bei den gesperrt gedruckten Vergällungsmitteln sind die in Anlage 2 gegebenen An- Anlag
weisungen zu beachten.
8 11.
(1) Ausnahmsweise dürfen mit Genehmigung der Firestiofeherne in deren Bezirke das Ausnahms-
Salz verwendet werden soll, auch andere als die im §5 10 aufgeführten besonderen Vergällungs= weise
mittel zur unvollständigen Vergällung von Salz zugelassen werden, wenn die Beteiligten sich den Znlasiuns *
anzuordnenden besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterwerfen. Ebenso kann gestattet werden, daß #s
itteln.
die einzelnen Vergällungsmittel auch zu anderen als den im besonderen genannten Vergällungs- wittein
zwecken verwendet werden.
(2) Die auf Grund des Abs. 1 zugelassenen Vergällungsmittel sind unter Angabe der Ge—
werbebetriebe und des Verwendungszwecks des Salzes, soweit tunlich auch unter Vorlage von
Proben, der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle in Berlin NW 6, Luisenstraße 32, mitzuteilen.
(63) Karbolsäure darf als Vergällungsmittel nicht zugelassen werden.