Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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5 ktg oder Liter Darmlake (Darmpöäfel), 
4 kg Eisensulfat (Eisenvitriol), 
10 Liter Heringslake, 
0,:5 kg Mineralöl, 
2,, kg Natriumsulfat, kalziniert, 
5 kg Natriumsulfat, kristallisiert (Glaubersalz), 
Soda in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 2 kg Natriumkarbonat kommen. 
Zu Kühlzwecken (§ 12) und zum Auftauen von Eis, zur Herstellung von 
Eis und zur Straßenreinigung: 
0,25 kg Mineralöl, 
5 kg Natriumsulfat, kristallisiert (Glaubersalz), 
Soda in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 2 ka Natriumkarbonat kommen. 
m) Zur Herstellung 
1. von Weizenstärke aus Weizenkörnern: 
4 kg Eisensulfat (Eisenvitriol), 
2 kg Kupfersulfat (Kupfervitriol); 
2. von sogenanntem Naturlab: 
3 Liter Salzlauge von der Labherstellung. 
n) Außer den vorstehend unter a bis m aufgeführten und den im § 8 genannten 
dürfen noch folgende Mittel zur unvollständigen Vergällung von Salz verwendet 
werden: « 
2 kg Braunkohlenmehl, 
1 kgE Brannstein, mehlfein gemahlen, 
0,kK## Eisenoryd mit 0,05 kg Tieröl, 
2 KE# Holzkohlenmehl, 
On# ka Raliumchromat, 
0,25 kg Kienöl, 
0,5 kg Kienruß, 
5 kg Kokosöl, 
0,75 kg Mennige (Bleimennige), 
2 kg Pinksalz, 
2 kg Steinkohlenmehl, 
2 kg Torfmehl, 
1,, kg Zinnchlorür. 
112) Bei den gesperrt gedruckten Vergällungsmitteln sind die in Anlage 2 gegebenen An- Anlag 
weisungen zu beachten. 
8 11. 
(1) Ausnahmsweise dürfen mit Genehmigung der Firestiofeherne in deren Bezirke das Ausnahms- 
Salz verwendet werden soll, auch andere als die im §5 10 aufgeführten besonderen Vergällungs= weise 
mittel zur unvollständigen Vergällung von Salz zugelassen werden, wenn die Beteiligten sich den Znlasiuns * 
anzuordnenden besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterwerfen. Ebenso kann gestattet werden, daß #s 
itteln. 
die einzelnen Vergällungsmittel auch zu anderen als den im besonderen genannten Vergällungs- wittein 
zwecken verwendet werden. 
(2) Die auf Grund des Abs. 1 zugelassenen Vergällungsmittel sind unter Angabe der Ge— 
werbebetriebe und des Verwendungszwecks des Salzes, soweit tunlich auch unter Vorlage von 
Proben, der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle in Berlin NW 6, Luisenstraße 32, mitzuteilen. 
(63) Karbolsäure darf als Vergällungsmittel nicht zugelassen werden.
	        
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