Kalisalze.
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(2) In gleicher Weise kann in denjenigen Fällen, in denen wegen Aufgabe des Geschäfts,
Verweigerung der Annahme des Salzes oder ähnlicher Anlässe das gelieferte unvollständig ver-
gällte Salz eine anderweite Verwendung finden muß, dem Lieferer die Rücknahme oder die
Uberweisung des Salzes an andere Bezugsberechtigte gestattet werden.
(3) Unvollständig vergälltes Salz darf ferner von Häutehändlern und Gerbern zum Salzen
der von ihnen gekauften Häute an die Lieferer der Häute, ferner von Darmschleimereien an ihre
Zweigniederlassungen zur Verarbeitung abgegeben werden. Wer von der Begünstigung Gebrauch
machen will, hat dies dem Hauptamt anzumelden und über den Bezug und den Verbrauch des
vergällten Salzes ein Buch zu führen oder unter seiner Verantwortung führen zu lassen. Hber
jede Versendung von Salz sind zwei Auszüge aus dem Buche zu fertigen und gleichzeitig mit
der Versendung des Salzes an die für die Lieferer der Häute oder die Zweigniederlassungen
zuständige Zollstelle zu übersenden. Diese benachrichtigt die Aufsichtsbeamten und versieht die
Auszüge, unter Beifügung von Name und Stempel, mit einem Vermerk über die etwa erfolgte
ÜUberwachung der vorschriftsmäßigen Verwendung des Salzes. Der eine Auszug ist sodann dem
Absender des Salzes als Beleg für das Buch zurückzusenden, der andere von dem Empfänger.
bis zum Verbrauche des Salzes aufzubewahren.
(4) Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann das Hauptamt gestatten, daß ein Ver-
mittler für mehrere Gewerbetreibende, die unvollständig vergälltes Salz in kleinen Mengen
verwenden, das Salz auf seinen Namen bezieht. Er hat das Salz ohne Lagerung in seinen
eigenen Räumen nach Ankunft sofort in den bestellten Mengen weiterzugeben. Dem Vermittler
kann ein Erlaubnisschein ausgefertigt werden. Er hat seine Auftraggeber bei Lösung des Er-
laubnisscheins unter Angabe der von jedem gebrauchten Jahresbedarfsmenge zu benennen und
jeden weiter hinzukommenden Auftraggeber der Hebestelle vor dem ersten Bezuge von Salz an-
zumelden. Die Uberwachung erfolgt gemäß Abs. 3.
(5) Mit Natriumsulfat vergälltes Salz darf von den in Abs. 3 genannten Gewerbe-
betrieben nicht abgegeben werden. Bei der Abgabe von Salz, das mit Soda vergällt ist,
kommen außer den Bestimmungen des Abs. 3 auch diejenigen des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3
zur Anwendung.
IV. Kalisalze (Abraumsalze), Badesalz, Salzabfälle, Pfannenstein.
8 20.
(1) Auf Grund des 8 2 des Salzabgabengesetzes dürfen die in den Salzbergwerken vor—
kommenden Kalisalze (Carnallit, Kainit und andere) von der obersten Landesfinanzbehörde ohne
amtliche Uberwachung von der Salzabgabe freigelassen werden, wenn ihr Gehalt an Natrium-
chlorid 60 v. H. ihres Gewichts nicht übersteigt und wenn sie vor der Entfernung vom Salz-
werk derart vermahlen sind, daß die Ausscheidung des etwa vorhandenen Natriumchlorids auf
mechanischem Wege unmöglich erscheint. Als geeignete Vermahlung ist es anzusehen, wenn die
Salzstückchen höchstens Haselnußgröße aufweisen.
(2) An Besitzer von Fabriken, welche auf Grund des § 6 des Gesetzes unter Zollaufsicht
stehen, ist die abgabenfreie Verabfolgung von Kalisalzen von dem vorbezeichneten Gehalt an
Natriumchlorid auch ohne vorherige Vermahlung statthaft.
* 21.
)Kalisalze und andere beim Salzbergbau gewonnene Salze, welche mehr als 60, jedoch
weniger als 75 v. H. Natriumchlorid enthalten, können unmittelbar an Landwirte und zum
Bezug abgabenfreien Salzes berechtigte Gewerbetreibende (unter Ausschluß der Salzhändler)
ohne Vergällung, aber nach vorheriger Vermahlung abgabenfrei abgelassen werden. Die erfor-
derlichen Aufsichtsmaßnahmen werden von der Direktivbehörde, in deren Bezirke der Empfänger
wohnt, angeordnet.
G) Auf Kalisalze der bezeichneten Art, welche in den Salzwerken durch Vermischung mit
5 v. H. Mergel oder mit 2 v. H. Steinkohlenmehl oder mit 1 v. H. Torfmull, das seinerseits
mit 1 v. H. karbolsaurem Kalk versetzt ist, vergällt worden sind und unmittelbar an Landwirte