— 129 —
zu Düngungszwecken abgegeben werden, finden die Bestimmungen über vollständig vergälltes
Salz Anwendung (zu vergleichen § 10 Abs. 2 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen).
8 22.
Kalisalze mit einem Gehalt an Natriumchlorid von 75 v. H. oder mehr sind nur dann
von der Salzabgabe befreit, wenn sie auf dem Salzwerk fein gemahlen (§ 31) und je nach ihrer
Bestimmung vergällt worden sind.
g 23.
Die mit der Beaufsichtigung der Salzbergwerke betrauten Oberbeamten der Zollverwal-
tung haben in bestimmten Zeiträumen Durchschnittsproben der ohne Vergällung zum Absatz ge-
langenden Kalisalze zu entnehmen und die Ermittelung ihres Gehalts an Natriumchlorid durch
chemische Untersuchung zu veranlassen, um die genaue Innehaltung der vorbezeichneten Grenzen
des Gehalts an Natriumchlorid zu überwachen. Die Kosten der Untersuchung fallen den Salz-
werken zur Last.
8 24.
(1) Die Bereitung und der Absatz des aus eingedickter Sole mit den Bestandteilen der vBadesalz.
Mutterlauge bestehenden sogenannten Badesalzes, das zum menschlichen Genuß unbrauchhbar ist,
bleibt unter den von dem Hauptamt nach den örtlichen Verhältnissen zu treffenden Aufsichts-
maßnahmen abgabenfrei.
(s) Die Abgabenfreiheit für das in chemischen Fabriken als Rückstand sich ergebende so-
genannte Schlammsalz, das ebenfalls als Badesalz in den Handel kommt und zum menschlichen
Genuß unbrauchbar ist, ist an folgende Bedingungen zu knüpfen:
1. Der Hersteller darf an den Räumen und Geräten, deren er sich zur Erzeugung
des Badesalzes bedient, ohne Genehmigung der Zollbehörde keine Veränderungen
vornehmen.
Er darf die gewonnenen Vorräte dieses Salzes nur in einem ein für allemal
dazu mit Genehmigung der Zollbehörde bestimmten Raume aufbewahren.
3. Er hat über den Zu- und Abgang nach näherer Anweisung der Zollbehörde Buch
zu führen.
4. Er hat den Zollbeamten den Zutritt zu den betreffenden Gewerbsräumen bei Tage
jederzeit, bei Nacht, solange darin gearbeitet wird, zum Zwecke der Prüfung zu
gestatten.
Die näheren Bestimmungen trifft das Hauptamt.
r
8 25.
u) Salzabfälle (Schmutz= und Fegesalz, Pfannenstein, Dornstein, Salzschlamm u. dgl.), die Salzabfälle.
sich nicht unzweifelhaft bereits in einem die Verwendung als Nahrungs= und Genußmittel für
Menschen ausschließenden Zustand befinden (§ 13 der Ausführungsbestimmungen), dürfen, ab-
gesehen von den in den §§ 26 bis 28 vorgesehenen Ausnahmen, nur in vergälltem Zustand ab-
gabenfrei verabfolgt werden. Aus festen Stücken bestehende Salzabfälle, wie Pfannenstein, sind
dabei wie Steinsalz (8§ 31) zu behandeln.
(i) Schmutzsalz oder Fegesalz ist, je nach seiner Gattung, entweder wie Siedesalz oder wie
Steinsalz zu behandeln. Gemische dieser Salze aus Siedesalz und Steinsalz sind wie Steinsalz,
Salzschlamm und Abfallsalz in chemischen Fabriken wie Schmutzsalz von Siedereien zu vergällen.
8 26.
Unzerkleinerter Pfannenstein darf unter folgenden Bedingungen unvergällt unmittelbar Pfannenstein.
an Gewerbetreibende, Landwirte und andere Viehbesitzer sowie an Jagdberechtigte abgelassen
werden:
1. Gewerbetreibende haben bei der Zollstelle, in deren Bezirke die Verarbeitung des
Pfannensteins stattfinden soll, die Ausstellung eines Erlaubnisscheins zu beantragen,
59“