Metadata : Hauptregister der Preußischen Gesetzsammlung. 1806-1883. Zweiter Halbband M-Z. (2)

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14 Rechtsprecung. acl. injur.) nicht gegen die Behörde als solche gerichtet werden könne, als falsch bekämpft. Im gem. Rechte bestand freilich ein alter Streit, ob ein Beamtenkollegium mit der Syndikatsklage belangt werden könne, oder ob nicht vielmehr diese Klage gegen die einzelnen Mitglieder des Kollegiums zu richten sei. Die Vertreter der Ansicht, das Kollegium selbst könne belangt werden und sei zu belangen, haben sich hauptsächlich auf gewisse Stellen der röm. Rechtsquellen berufen, in denen von der Haftung der Municipalbehörden und besonders der Dekurianenkollegien die Rede ist. Hiebei wurde übersehen, daß die Stellung dieser Kollegien auf's engste mit der römischen Städte= und Staatsverfassung zusammenhing, sowie daß denselben Vermögensfähigkeit beigelegt war, während die Organisation der heutigen staatlichen Behörden eine ganz andere ist. Abgesehen hievon fehlt es in den römischen Rechtsquellen an einschlägigen Spezialbestimmungen. Hienach können nur allgemeine Grundsätze als entscheidend erachtet werden. Diese führen mit Nothwendigkeit dahin, daß Klagen, welche dem Gebiete des Privatrechts angehören, wofern nicht bestimmte Spezialgesetze die Klage gegen ein Kollegium, etwa als Vertreter des Staates zulassen oder vorschreiben, nur gegen die Mitglieder des betreffenden Kollegiums erhoben werden können. Jusbesondere gilt dies, wenn, wie bei der Syndikatsklage, die Voraussetzung des Anspruches ein Verschulden des zu Belangenden bildet. Wegen Verschuldens kann nur in Anspruch genommen werden derjenige, welchem ein Verschulden imputirt werden kann, also eine physische Person oder auch eine juristische Person, diese aber nur dann, wenn sie in concreio für das Verschulden ihrer Vertreter zu haften hat, und diese Vertreter sind eben physische Personen. Staatliche Behörden oder Beamtenkollegien sind aber nach heutiger Verfassung keine juristische Personen oder Korporationen, nicht selbständige Rechtssubjekte oder Vereine mit Ver mögensfähigkeit. Hieraus folgt, daß nur die Mitglieder des Kollegiums verklagt werden können. Dies ist heutzutage auch die herrschende Ansicht für das gem. Recht (Windscheid, Pand. Bd. 2 § 471 Anm. 1 a. E., 8 145 Anm. 7, 8; Sintenis, Civilrecht, 2. Aufl. § 125 Anm. 39: Haffner, über die civilrechtliche Verantwortlichkeit der Richter S. 69 jg.; Schwarze, in der Zeitschr. für Rechtspflege und Verwaltung zunächst für Sachsen, Neue Folge, Bd. 18 Seite 193 ff.; vergl. Seuffert's Archiv, Bd. 5 Nr. 298, Bd. 11 Nr. 252, Bd. 14 Nr. 140). Bemerkenswerth ist, daß auch nach dem preußischen Rechte, in dem (Pr. LR. Thl. II Tit. 10 88 127 ff.) die Haftung für Geschäfte der Kollegien besonders geregelt ist, die Klage eben auch nur gegen die einzelnen Mitglieder gerichtet werden kann, sowie, daß das BGB. §§ 839 ff. auf dem gleichen Standpunkte steht (s. Mot. Bd. 2 S. 826 zu § 736 des Entw. I). Einem Beamtenkollegium als solchem fehlt hienach auch (auf dem Gebiete des Privatrechts) die Partei