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14 Rechtsprecung.
acl. injur.) nicht gegen die Behörde als solche gerichtet werden könne, als
falsch bekämpft. Im gem. Rechte bestand freilich ein alter Streit, ob ein
Beamtenkollegium mit der Syndikatsklage belangt werden könne, oder ob
nicht vielmehr diese Klage gegen die einzelnen Mitglieder des Kollegiums
zu richten sei. Die Vertreter der Ansicht, das Kollegium selbst könne
belangt werden und sei zu belangen, haben sich hauptsächlich auf gewisse
Stellen der röm. Rechtsquellen berufen, in denen von der Haftung der
Municipalbehörden und besonders der Dekurianenkollegien die Rede ist.
Hiebei wurde übersehen, daß die Stellung dieser Kollegien auf's engste
mit der römischen Städte= und Staatsverfassung zusammenhing, sowie daß
denselben Vermögensfähigkeit beigelegt war, während die Organisation der
heutigen staatlichen Behörden eine ganz andere ist. Abgesehen hievon fehlt
es in den römischen Rechtsquellen an einschlägigen Spezialbestimmungen.
Hienach können nur allgemeine Grundsätze als entscheidend erachtet werden.
Diese führen mit Nothwendigkeit dahin, daß Klagen, welche dem Gebiete
des Privatrechts angehören, wofern nicht bestimmte Spezialgesetze die
Klage gegen ein Kollegium, etwa als Vertreter des Staates zulassen oder
vorschreiben, nur gegen die Mitglieder des betreffenden Kollegiums erhoben
werden können. Jusbesondere gilt dies, wenn, wie bei der Syndikatsklage,
die Voraussetzung des Anspruches ein Verschulden des zu Belangenden
bildet. Wegen Verschuldens kann nur in Anspruch genommen werden derjenige,
welchem ein Verschulden imputirt werden kann, also eine physische
Person oder auch eine juristische Person, diese aber nur dann, wenn sie
in concreio für das Verschulden ihrer Vertreter zu haften hat, und diese
Vertreter sind eben physische Personen. Staatliche Behörden oder Beamtenkollegien
sind aber nach heutiger Verfassung keine juristische Personen oder
Korporationen, nicht selbständige Rechtssubjekte oder Vereine mit Ver
mögensfähigkeit. Hieraus folgt, daß nur die Mitglieder des Kollegiums
verklagt werden können. Dies ist heutzutage auch die herrschende Ansicht
für das gem. Recht (Windscheid, Pand. Bd. 2 § 471 Anm. 1 a. E.,
8 145 Anm. 7, 8; Sintenis, Civilrecht, 2. Aufl. § 125 Anm. 39:
Haffner, über die civilrechtliche Verantwortlichkeit der Richter S. 69 jg.;
Schwarze, in der Zeitschr. für Rechtspflege und Verwaltung zunächst
für Sachsen, Neue Folge, Bd. 18 Seite 193 ff.; vergl. Seuffert's Archiv,
Bd. 5 Nr. 298, Bd. 11 Nr. 252, Bd. 14 Nr. 140). Bemerkenswerth ist, daß
auch nach dem preußischen Rechte, in dem (Pr. LR. Thl. II Tit. 10 88 127 ff.)
die Haftung für Geschäfte der Kollegien besonders geregelt ist, die Klage
eben auch nur gegen die einzelnen Mitglieder gerichtet werden kann, sowie,
daß das BGB. §§ 839 ff. auf dem gleichen Standpunkte steht (s. Mot.
Bd. 2 S. 826 zu § 736 des Entw. I). Einem Beamtenkollegium als
solchem fehlt hienach auch (auf dem Gebiete des Privatrechts) die Partei