Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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ihrer  Leistungsfähigkeit  herangezogen,  im
übrigen  werden  die  Kosten  zu  vier  Fünftel
vom  Staat,  zu  ein  Fünftel  von  der  Provinz
übernommen  (§  7).  Um  die  einheitliche  technische
  Behandlung  in  den  zwei  beteiligten
Provinzen  zu  sichern,  ist  die  obere  Leitung
mit  gewissen  Einschränkungen  dem  Oberpräsidenten
  der  Prov.  Schlesien  für  das  ganze
Odergebiet  übertragen  (§§  1,  5),  ihm  ist  als
gutachtliches  Organ  ein  Oderstromausschuß,
aus  Vertretern  beider  Provinzen  bestehend,
beigegeben  (§  2).  Besondere  Bestimmungen
enthalten  die  §§  10—17  des  G.  für  eine  in
Verbindung  mit  dem  Entschädigungsverfahren
erfolgende  Zusammenlegung  der  durch  die
Freilegungsmaßnahmen  betroffenen  Grundstüche.
  Freilegungsmaßnahmen  sind  endlich
verbunden  mit  der  gemäß  der  G.  vom  3.  Juli
1900,  4.  Aug.  1904  und  der  V.  vom  16.  Sept.
1904  (s.  unter  Wasserrecht  Ziff.  20,  21,  24)
erfolgenden  Regulierung  der  schlesischen  Gebirgsflüsse,
  der  Spree  und  der  unteren
Havel.

Freimaurer.  I.  Der  Freimaurerbund
ist  eine  Vereinigung,  welche  die  Veredelung
der  Gesinnung  ihrer  Mitglieder  mittels  Lehre
und  Beispiel,  Pflege  der  Geselligkeit  und
Ubung  von  Wohltätigkheit  bezwecht.  Er  erstrebt
  eine  Verbrüderung,  die  von  den  trennenden
  Unterschieden  der  Nationalität,  religiöser
  Konfession,  der  politischen  Parteirichtung,
des  Standes  und  Ranges  frei  und  nur  an  die
Beobachtung  des  Sittengesetzes  gebunden  ist.
Rechtlich  ist  er  Kkein  „Geheimbund",  sondern
nur  eine  „geschlossene  Gesellschaft"  (s.  d.),  die
nur  ihr  Erkennungszeichen  und  ihren  Ritus
(symbolisch-dramatische  Handlungen)  geheimhält.
  Er  gliedert  sich  in  einzelne  Gesellschaften,
die  Logen  genannt  werden  und  zu  Groß-=logen
  (Mutterlogen)  vereinigt  sind.  Letztere
führen  die  Aufsicht  über  die  einzelnen  Töchteroder
  Bundeslogen  ihres  Verbandes.  Die
Logen  verehren  Johannes  den  Täufer  als
ihren  Schutzherrn  und  werden  daher  auch
Johannislogen  genannt.  Die  Mitglieder  zerfallen
  in  der  Regel  in  die  drei  Grade  der
Weister,  Gesellen  und  Lehrlinge.  An  der
Spitze  jeder  Loge  steht  ein  Meister  vom  Stuhl
und  eine  Anzahl  anderer  Beamter  (Deputierte,
Meister,  Aufseher,  Zeremonienmeister,  Sekretär,
Schatzmeister,  Archivar,  Bibliothekar,  Redner,
Stewards,  Armenpfleger).

II.  In  Preußen  waren  durch  das  Edikt
vom  20.  Okt.  1798  wegen  Verhütung  und  Bestrafung
  geheimer  Verbindungen  als  geduldet
bezeichnet  die  Mutterloge  zu  den  drei  Weltkugeln,
  die  große  Landesloge  und  die  Loge
Royal  Vork  de  Tamitié  sowie  die  von  ihnen
gestifteten  Töchterlogen.  Andere  Logen  waren
verboten.  Dieses  Verbot  ist  durch  die  V.  vom
6.  April  1848  (GS.  87)  aufgehoben  worden.
Die  drei  genannten  Großlogen,  denen  nebst
ihren  Töchterlogen  durch  die  Protektoren  von
1774,  1796  und  vom  4.  Jan.  1798  eine  privilegierte
  Stellung  gegeben  worden  war,  sind
nicht  öffentlichrechtliche  Einrichtungen,  sondern
Privatvereine.  Es  können  andere  Vereine
daher  polizeilich  nicht  gehindert  werden,  sich
eine  auf  die  Freimaurerei  bezügliche  Namens- 



Freimaurer  —  Freiwilliger  Eintritt  in  den  Militärdienst.

bezeichnung  beizulegen  (OV.  25,  401  und
Erl.  vom  7.  Dez.  1893  —  AMl.  1894,  43).
Die  erwähnten  privilegierten  Logen  stellen
keine  Verbindungen  dar,  deren  Dasein,  Verfassung
  oder  Zweck  vor  der  Staatsregierung
geheimgehalten  werden  soll  und  deren  Mitglieder
  daher  nach  §  128  Sto.  strafbar  sind.
Sie  haben  aber  die  besonderen,  ihnen  durch
§8§  3,  9—13  des  Edikts  vom  20.  Okt.  1798
auferlegten  Verpflichtungen  zur  jährlichen  Einreichung
  ihrer  Mitgliederverzeichnisse,  zur  Nichtaufnahme
  von  Mitgliedern  unter  25  Jahren
und  zur  Anzeige  ihres  Versammlungsortes
bei  der  Polizei  zu  erfüllen.  Uber  das  strafrechtliche
  Einschreiten  gegen  andere  Logen
wegen  Verdachts  der  Zuwiderhandlung  gegen
8  128  StGB.  vgl.  den  erwähnten  Erl.  vom
7.  Dez.  1893,  über  die  Eigenschaft  der  Logen
als  juristische  Personen  nach  älterem  BRecht
O.  19,  32.

Freimengen.  Nach  dem  Zolltarif  vom
15.  Juli  1879  (RE#l.  212)  blieben  Butter  der
Rrr.  25  f,  Fleisch  der  Nr.  258  1,  sowie  Mühlenfabrikate
  und  gewöhnliches  Bachwerk  der
Ar.  25  0  2  für  Bewohner  des  Grenzbezirks
V.  d.)  zollfrei,  sofern  sie  nur  in  den  sog.  F.  eingingen;
  diese  waren  für  Butter  und  Fleisch
auf  2  kg,  für  Mühlenfabrikate  und  Backwerk
auf  3  kg  festgesetzt.  Im  Falle  eines  Mißbrauchs
  konnte  die  Begünstigung  für  einzelne
Grenzstrechen  aufgehoben  oder  beschränkt  werden;
  von  dieser  Befugnis  haben  die  obersten
Landesfinanzbehörden  mehrfach  Gebrauch  gemacht.
  Der  Zolltarif  vom  25.  Dez.  1902
(Rl.  303)  hat  die  Zollfreiheit  der  F.  nur
noch  für  Fleisch  und  Speck  der  Nr.  108,  109,
für  Müllereierzeugnisse  der  Nr.  162,  164,  165
und  für  gewöhnliches  Bachwerk  der  Nr.  198,
aber  nicht  mehr  für  Butter  vorgesehen  und
insofern  eine  wesentliche  Anderung  geschaffen,
als  er  nur  den  Bl.  ermächtigt,  im  Falle
eines  örtlichen  Bedürfnisses  die  Begünstigung
  zu  gewähren.  Für  den  Verkehr  an
der  russischen  Grenze  ist  indes  in  bezug  auf
Schweinefleisch,  für  den  an  der  österreichischen
und  Schweizer  Grenze  allgemein  —  abgesehen
von  den  F.  an  Butter  —  durch  die  Zutverträge
  zu  den  Handelsverträgen  in  der  Hauptsache
  der  frühere  Zustand  aufrechterhalten
worden.  S.  auch  Abg  B  Bl.  1906,  242.

Freiwillige  Gerichtsbarkeit  s.  Gerichtsbarkeit
  sowie  Prozeß  und  Prozeßordnungen.


Freiwilliger  Eintritt  in  den  Militärdienst.
  I.  Um  im  allgemeinen  wissenschaftliche
und  gewerbliche  Ausbildung  so  wenig  wie
möglich  durch  die  allgemeine  Wehrpflicht  zu
stören,  ist  es  sedem  jungen  Mkann  überlassen,
schon  nach  vollendetem  17.  Lebensjahre,  wenn
er  die  nötige  moralische  und  körperlicher  Qualifikation
  hat,  freiwillig  in  den  Militärdienst
einzutreten  (G.  vom  9.  Aov.  1867—  BGB.  131  —
§  10).  Wer  freiwillig  zu  zwei-,  drei=  oder  vierjährigem
  aktiven  Dienste  in  das  Heer  eintreten
will,  hat  einen  Meldeschein  bei  dem  Zivilvorsitzenden
  der  Ersatzhommission  seines  Aufenthaltsortes
  nachzusuchen.  Die  Erteilung  des
Meldescheines  ist  abhängig  gemacht:  a)  von
der  Einwilligung  des  Vaters  oder  des  Vor-