Objekt: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Behördenorganismus. 17 
und in die Forsteien. Diesen ist die Verwaltung der 
Forstreviere übertragen. Das Oberforstamt, welches der 
Finanzabteilung untersteht, ist seinerseits den Revierver- 
waltungen direkt vorgesetzt. Der Vorstand des Oberforstamts 
(der Oberforstmeister) ist zugleich der technische Referent für 
Forstsachen im Ministerium. In den Geschäftskreis des Ober- 
forstamts fallen insbesondere die Leitung der Verwaltung 
nach den vom Ministerium festgestellten Grundsätzen, die Auf- 
stellung der betrefienden Positionen des Staatshaushaltplanes 
und die Überwachung der Ausführung, die Rechnungs- 
prüfungen usw. 
Die Revierverwalter sind forstmännisch vorbereitet und 
geprüft. (S. Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und 
Anstellung von Forstverwaltungsbeamten, vom 17. November 
1892.) 
Die vielfachen in dem Forstbetriebe vorkommenden me- 
chanischen Arbeiten werden von Unterbeamten, die als Forst- 
aufseher bezeichnet werden, erledigt. Diesen Forstaufsehern 
ist unter spezieller Aufsicht und Leitung des Oberförsters 
innerhalb bestimmter Revierteile bei eigener Verantwortung 
die Kontrolle und Aufsicht der Waldarbeiten unter gleich- 
zeitiger Ausübung des Forstschutzes übertragen. — 
Wegen verschiedener Behörden auf dem Gebiete der Finanz- 
verwaltung siehe $ 9. 
5. für die Justiz. 
Der Abteilung des Ministeriums für die Justiz liegt die 
Leitung über die gesamte Justizverwaltung ob. Zum Geschäfts- 
kreise dieser Abteilung gehören ferner alle Gnadensachen im 
Gebiete der Rechtspflege sowie die Aufsicht über die Geschäfts- 
führung der Standesbeamten mit Ausnahme der dem Staats- 
minister zustehenden Standesbuchführung des fürstlichen 
Hauses. 
(G. vom 30. April 1858, 7. Februar 1868, 8. August 1879.) 
8 7. 
II. Organe der lokalen Verwaltung. 
Unter dem Ministerium, Abteilung des Innern, wirken als 
Mittelbehörden für die allgemeine Landesverwaltung die drei 
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 2