Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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B.  Der  §  10  erhält  folgende  Fassung:

„§  10.

(1)  Für  Tabakerzeugnisse,  die  im  Postverkehr  unmittelbar  nach  Orten  außerhalb
des  Zollgebiets  versandt  werden,  kann  das  Hauptamt  zuverlässigen  Herstellern  den
Ausfuhrnachweis  durch  ein  von  ihnen  zu  führendes  Postausgangsbuch  gestatten,  dessen
Muster  die  Direktivbehörde  vorschreibt.  Der  Abgabe  einer  Anmeldung  oder  eines
Zigarettenbegleitscheins  (§  9)  und  einer  Abfertigung  der  Erzeugnisse  (§  12)  bedarf  es
in  diesem  Falle  nicht.  Auf  Sendungen  nach  den  Zollausschlußgebieten  mit  Ausnahme
von  Helgoland,  findet  die  Vergünstigung  keine  Anwendung.  Die  Vergünstigung  ist
an  folgende  Bedingungen  geknüpft:

a)  Die  Poststücke  sind  vom  Versender  mit  einem  grünen  Zettel  zu  bekleben,  der

in  schwarzer  Farbe  den  deutlichen  Aufdruck  „Tabakerzeugnis!  Beim  Verbleib
im  Inland  der  Zollstelle  vorzuführen!“  sowie  die  Nummer  des  Postausgangsbuchs,
  den  Namen  oder  die  Firma  des  Versenders  und  die  Bezeichnung  der
für  diesen  zuständigen  Zollstelle  enthält.  Die  Begleitadressen  erhalten  den
gleichen  Aufdruck  oder  Vermerk.

b)  Der  Versender  hat  sich  einer  Vertragsstrafe  bis  zu  1000  M  für  jeden  Einzelfall
  zu  unterwerfen,  in  dem  für  nachgewiesen  erachtet  wird,  daß  eine  in  das
Postausgangsbuch  eingetragene  Sendung  bei  der  Post  nicht  oder  in  einer
geringeren  als  der  eingetragenen  Menge  eingeliefert  worden  ist,  daß  auf
Grund  des  Postausgangsbuchs  bei  der  Post  eingelieferte  Sendungen  ohne
vorherige  Genehmigung  der  Hebestelle  zurückgerufen  worden  sind,  daß  anderweit
  über  sie  verfügt  oder  daß  ein  Poststück  oder  eine  Begleitadresse  nicht
in  der  unter  a  vorgeschriebenen  Weise  beklebt  worden  ist.  Auf  die  Festsetzung
  und  Einziehung  der  Vertragsstrafe  wird  §  26  Abs.  3  Satz  2  und  3
sinngemäß  angewendet.

(2)  Die  im  §  9  Abs.  3  und  4  vorgeschriebenen  Erklärungen  sind  im  Postausgangsbuch
  entweder  ein  für  allemal  oder,  wenn  bei  Erzeugnissen  aus  in=  und
ausländischen  Tabakblättern  (§  9  Abs.  4)  das  Mischungsverhältnis  nicht  stets  dasselbe
  bleibt,  bei  jeder  Eintragung  abzugeben.  Die  Aufsichtsbeamten  sind  berechtigt,
die  zum  Versande  fertiggestellten  Poststücke  von  der  Absendung  zurückzuhalten  und
ihren  Inhalt  zu  ermitteln.  Sie  haben  die  Eintragungen  im  Postausgangsbuche  probeweise
  mit  den  Rechnungen  des  Versenders  zu  vergleichen  und  den  Befund  in  ersterem
zu  vermerken.  Auf  Grund  des  Postausgangsbuch  wird  die  Vergütung  berechnet
(§§  36  bis  39).

(3)  Die  Postanstalten  führen  die  gemäß  Abs.  1  a  beklebten  Poststücke,  wenn  ihre
Aushändigung  im  Inland  in  Frage  kommt,  der  für  den  Aushändigungsort  zuständigen
Zollstelle  vor.  Diese  darf  solche  Poststücke  dem  inländischen  Empfänger  erst  überlassen,
  nachdem  die  dafür  gewährte  Vergütung  zurückgezahlt  oder  der  Inhalt  der
Poststücke  im  Postausgangsbuche  des  Versenders  abgesetzt  worden  ist.  Ist  für
den  Versender  ein  anderes  Amt  zuständig,  so  erfolgt  die  Regelung  im  Einvernehmen
mit  diesem.“

C.  Es  sind  zu  streichen  im  §  11  die  Klammern  „(§  9)“  und  „(§  10  Abs.  1)“,  im  §  19  die
Angabe  „§  9  Abs.  1,  §  10  Abs.  1“  nebst  den  Gedankenstrichen,  im  §  28  Abs.  3  die
Klammern  „(§  9)“  und  „(§  10)“.

Zu  ersetzen  sind
im  §  36  Abs.  1,  §  37  Abs.  3  und  §  38  die  Klammer  „(§§  9,  10)“  durch  „(§  9)“,
im  §  36  Abs.  1  Satz  2  die  Worte  „Zigaretten  und  Zigarettentabak“  durch  „Erzeugnisse"
und  die  Klammer  „(§  10  Abs.  2)“  durch  „(§  10)“,
im  §  38  Satz  2  die  Angabe  „§  10  Abs.  2“  durch  „§  10“.

 

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