Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Die  einzelnen  Bestimmungen  der  deutschen  Reichsverfassung.  139

genstände  und  ohne  Rücksicht’auf  das  Steuersystem‘  der  Einzelstaaten
  neue  Steuerquellen  zu  eröffnen.  Es  bedarf  dazu
keiner  Verfassungsänderung  mit  Ausnahme  des  Falles,  wenn
es  den  drei  süddeutschen  Staaten  in  die  Besteuerung  des
Branntweines  und  Bieres  eingreift,  vielmehr  genügt  auf  Grund
RV.  a.  4  No.  2  die  einfache  Gesetzgebung.  |

Allein  auf  der  andern  Seite  ist  die  Kompetenz  des  Reiches
ausdrücklich  in  der  angezogenen  No.  2  beschränkt  auf  die
für  die  Zwecke  des  Reiches  zu  verwendenden
Steuern.  Sie  ist  ausgeschlossen  in  Rücksicht  auf  alle  nicht
an  das  Reich  gezogenen,  sondern  für  die  Zwecke  der  Einzelstaaten
  zu  verwendenden  Steuern  im  weitesten  Sinne.  Ausnahmen
  hiervon  werden  nur  begründet  entweder  direkt  durch
ausdrückliche  verfassungsmässige  Bestimmungen,  wie  die  Beschränkungen,
  welche  a..4  No.  9  für  die  Fluss-  und  sonstigen
Wasserzölle  und  a.  54  für  die  Seeschiffahrtsabgaben  feststellt,
oder  indirekt  dadurch,  dass  eine  auf  andern  Gebieten  gewährte
Kompetenz  des  Reiches  eine  beschränkende  Rückwirkung  auf
das  Steuerrecht  der  Einzelstaaten  ausübt,  wie  dies  z.  B.  in
Rücksicht  auf  die  Wirkungen  des  Indigenätes,  auf  die  Freizügigkeit
  28  geschieht.

In  diesem  Sinne  und  mit  diesen  Beschränkungen  hat  der
Grundsatz  des  a.  10  al.  2  des  ZVV.  die  volle  Anerkennung
der  Reichsverfassung  gewonnen.  Der  Grundsatz  nämlich,
dass  die  innern  Steuern  eines  jeden  Staates  von  inländischen
Erzeugnissen,  sowie  die  Kommunikationsabgaben  an  Chausseeabgaben,
  Pflaster-,  Dammgeldern  u.  s.  w.  von  der  Gemeinschaft
  ausgeschlossen  sind  und,  sofern  nicht  Separatverträge
zwischen  einzelnen  Staaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem
privativen  Genusse  der  betreffenden  Staatsregierungen  vorbehalten
  bleiben.

Allein  trotz  der  Anerkennung  dieses  Grundsatzes  beziehen
  sich  gerade  auf  diese  hervorgehobenen  Abgaben  eine

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28  Keine  Doppelbesteuerung!