Contents: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

54 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts. 
Stufe dieses Systems bilden die Kirchen-Gemeindever- 
sammlung bezw. die Kirchen-Gemeindevertretung und der 
Kirchenvorstand für die einzelne Kirchengemeinde; die 
zweite Stufe sind die Dekanatssynode bezw. der Dekanats- 
Ausschuß für den einzelnen Dekanatsbezirk; als dritte 
Stufe erscheinen die Landessynode, welche die gesamte 
evangelische Kirche des Großherzogtums zu vertreten 
hat, sowie der Synodalausschuß. Die wichtigste Funktion 
der Landessynode besteht in der Mitwirkung beim Er- 
lasse von Gesetzen in allen kirchlichen Angelegenheiten, 
in der ihr zustehenden Beschlußfassung über die Vor- 
lagen des Kirchenregiments und endlich in der Be- 
willigung der allgemeinen kirchlichen Ausgaben und der 
zu deren Bestreitung erforderlichen Deckungsmittel 
b) Die Verfassung der katholischen Kirchers beruht 
nicht auf staatlicher Regelung, sondern auf einseitiger, 
jedoch staatlich anerkannter Anordnung der pöäpstlichen 
Kuric. Hiernach gehört Hessen gemeinsam mit Baden, 
Württemberg und den Gebieten des vormaligen Kur- 
fürstentums Hessen und des vormaligen Herzogtums 
Nassau zu der durch die Bulle „Provida sollersque“ 
vom 16. August 18213 errichteten sog. oberrheinischen 
Kirchenprovinz, deren Erzbischof in Freiburg seinen Sitz 
hat; es bildet ein eigenes Suffraganbistum mit dem 
Sitze in Mainz. Der Bischof von Mainz fungiert in 
seiner Eigenschaft als Landesbischof als oberstes örtliches 
1 Vagl. Edikt v. 6. 5-Januar 1874 8107 Ziff. 1, 4, 8; (RBl. S. 13); 
Schmidt a. a. O., 
2 Ugl. Shmid-t a. a. O. S. 3 ff.; Reidel a. a. O. S. 8 ff.; 
Kuchlent II, S. 472 ff.; Zeller II, S. 40 ff.; Gareis S. 84 ff.; 
Cosack S. 142. 
3 Vgl. Reg Bl. 1829 S. 444 ff.
	        
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