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3. Bei der Weiterbeförderung auf dem Telegraphennetze gibt die Küstenstation als Aufgabe-
anstalt den Namen des Ursprungsschiffs, wie er in dem Internationalen Verzeichnisse der Funken-
telegraphenstationen aufgeführt ist, und zutreffendenfalls auch denjenigen des letzten Schiffes, das als
Durchgongsanfaot vermittelt hat, an. Hinter diesen Angaben folgt der Name der Küstenstation.
§ 23. 1. Die Adresse der Funkentelegramme an Schiffe muß möglichst vollständig sein; sie t
hat zu iemten
a) den Namen oder die Stellung des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen;
b) den Namen des Schiffes, wie er in der ersten Spalte des Internationalen Verzeichnisses
der Funkentelegraphenstationen steht;
c) den Namen der Küstenstation, wie er in dem Internationalen Verzeichnisse der Funken-
telegraphenstationen steht.
Indessen kann der Name des Schiffes auf Gefahr des Absenders durch eine Angabe über die
vom Schiffe befahrene Strecke ersetzt werden, die nach Abgangs= und Bestimmungshafen oder durch
einen anderen gleichwertigen Vermerk bezeichnet wird.
In der Adresse der Funkentelegramme, die in Deutschland oder den deutschen Schutzgebieten
am Orte von Küstenstationen aufgeliefert werden und von diesen Küstenstationen ohne Umtelegraphierung
dem deutschen Schiffe, für das sie bestimmt sind, übermittelt werden können, kann der Name der
Küstenstation fortbleiben.
2. In der Adresse wird der Name des Schiffes, wie er in der ersten Spalte des Inter-
nationalen Verzeichnisses der Funkentelegraphenstationen steht, in allen Fällen und ohne Rücksicht auf
seine Länge als ein Wort gezählt.
XllII. Abermittelung der Funkentelegramme.
a) Beförderungszeichen.
8§ 24. 1. Es werden die Zeichen des internationalen Morsealphabets verwendet.
Diese Zeichen sind die folgenden:
Buchstaben:
à. — Abstand und Länge der Zeichen:
. — [- Ein Strich ist gleich drei Punkten.
ä oder4.. k Der Raum zwischen den Zeichen eines und desselben
b BMchstabens ist gleich einem Punkte.
c — 3. Der Raum zwischen zwei Buchstaben ist gleich drei
ch — — — — Punkten.
d 4. Der Raum zwischen zwei Wörtern ist gleich fünf
e Punkten.
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