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Die Gebühr umfaßt außer den funkentelegraphischen Gebühren und gewöhnlichen Telegramm—
gebühren einen Betrag von 20 Pf. für die postalische Frankierung des Funkentelegramms.
XVI. Absetzung und Erstattung von Gebühren.
§ 45. 1. Hinsichtlich der Absetzung und Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen
der Ausführungs-Ubereinkunft zum Internationalen Telegraphenvertrag und der Telegraphenordnung
für das Deutsche Reich mit den in den §§ 43 und 44 dieser Anweisung angegebenen Einschränkungen
und unter folgenden Vorbehalten:
Die auf die funkentelegraphische Beförderung verwendete Zeit sowie die Zeit, während der ein
nach einem Schiffe gerichtetes Funkentelegramm bei der Küstenstation oder ein von einem Schiiffe
herrührendes Funkentelegramm bei der Bordstation lagert, zählen bei den für die Absetzung und Er-
stattung von Gebühren maßgebenden Fristen nicht mit.
Wenn die Küstenstation der Ursprungsanstalt mitteilt, daß ein Funkentelegramm dem Be-
stimmungsschiffe nicht übermittelt werden kann, so veranlaßt die Verwaltung des Ursprungslandes
alsbald die Erstattung der Küsten= und Bordgebühren für dieses Funkentelegramm an den Absender.
In diesem Falle gehen die erstatteten Beträge nicht in die im § 48 vorgesehene Abrechnung über,
jedoch wird das Funkentelegramm dort nachrichtlich vermerkt. Eine Erstattung der gewöhnlichen
Telegrammgebühren kommt in solchen Fällen nicht in Frage. Die Rückzahlung des Betrags
erfolgt selbständig durch die Aufgabeanstalt auf Grund der telegraphischen Unbestellbarkeitsmeldung;
als Belege für die Verausgabung dienen eine Abschrift dieser Meldung und die Quittung des
Empfangsberechtigten.
Die Gebührenerstattung wird von den verschiedenen an der Beförderung des Funkentelegramms
beteiligten Verwaltungen oder Privatunternehmungen getragen, indem eine jede von ihnen auf ihren
Gebührenanteil verzichtet. Funkentelegramme indessen, auf welche die Artikel 7 und 8 des Inter-
nationalen Telegraphenvertrags von St. Petersburg Anwendung finden, bleiben den Bestimmungen
der Ausführungs-Ubereinkunft zum Telegraphenvertrag unterworfen, ausgenommen den Fall, daß die
Annahme dieser Funkentelegramme auf einem Dienstversehen beruht.
2. Hat die gebende Station keine Quittung über das Funkentelegramm erhalten, so wird die
Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das Funkentelegramm Anlaß zur Gebühren-
erstattung gibt.
XVII. Aufbemahrung des Telegrammaterials.
8 46. 1. Die Urschriften der Funkentelegramme sowie die darauf Bezug habenden Belege
werden wenigstens 15 Monate, von dem auf den Aufgabemonat folgenden Monat an gerechnet, unter
Beachtung aller für die Geheimhaltung erforderlichen Maßnahmen aufbewahrt.
2. Das auf Funkentelegramme des öffentlichen Verkehrs bezügliche Telegrammaterial ist von
den Küstenstationen monatlich bis zum 5. des neuen Monats an die Orts-Post= oder Telegraphen=
anstalt, von den Stationen auf deutschen Feuerschiffen an die ihnen besonders bezeichnete Verkehrs-
anstalt mit der ersten Gelegenheit im neuen Monat abzuliefern.
Die Stationen an Bord deutscher Schiffe haben das Telegrammaterial des öffentlichen Ver-
kehrs, soweit möglich, mindestens einmal monatlich und außerdem bei jedesmaliger Rückkehr in den
Heimatshafen an die in den Zulassungsbedingungen genannte Verkehrsanstalt abzuliefern.
Die Bordstationen der Reichs-Marineverwaltung liefern das Telegrammaterial je nach dem
Stationsorte der Schiffe durch Vermittelung der zuständigen Marinebehörde an das Telegraphenamt
in Kiel oder Wilhelmshaven ab.
Die Bordstationen auf den deutschen Rriegsschiffen der ostasiatischen Station liefern das Tele-
grammaterial an das Postamt in Tsingtau ab.
XVIII. Wettertelegramme, Seitsignale und ähnliches.
§ 47. 1. Die Bordstationen können von den hierzu besonders bestimmten Küstenstationen
auf Ersuchen Wettertelegramme übermittelt erhalten, welche die den Bereich der Küstenstationen inter-