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§ 51. Zede Küstenstation hat über die von ihr vermittelten Funkentelegramme folgende
monatlich abzuschließende Nachweisungen nach dem Muster der Anlage 8 zu führen:
a) für die an deutsche Bordstationen gerichteten
b) von deutschen Bordstationen herrührenden Funken-
an fremde Bordstationen gerichteten telegramme.
1) von fremden Bordstationen herrrührenden
Die Eintragungen sind mit größter Genauigkeit unter Beachtung der Anmerkungen auf
dem nestersormular (Anlage 8) und spätestens an dem der Beförderung folgenden Tage vor-
zunehmen.
Die abgeschlossenen Nachweisungen, e. F. Leernachweisungen, sind gleichzeitig mit dem Tele-
grammaterial (§ 46) abzuliefern.
In den Nachweisungen zu a und c sind die aus irgendeinem Grunde nicht funkentelegraphisch
weitergegebenen Funkentelegramme aus Bayern, Württemberg und dem Auslande nachrichtlich mit einem
erklärenden Vermerke („Schiff außer Reichweite“, „im Hafen bestellt“ usw.) aufzuführen.
§ 52. Die Nachweisungen der Küsten= und der Bordstationen sind von den im § 46 be-
zeichneten Verkehrsanstalten an der Hand der Telegrammurschriften und der Ankunftsbücher genau zu
prüfen und im Bedarfsfalle zu berichtigen. Binnen 4 Wochen sind sodann die in den §8 49 und 51
zu a und b genannten Nachweisungen über die zwischen deutschen Küstenstationen und deutschen
Bordstationen gewechselten Funkentelegramme sowie die Telegrammurschriften und die Telegramm-
Ankunftsbücher an die O. P. D. in Hamburg, die übrigen Nachweisungen dagegen an das Auslands-
bureau II des R. P. A. einzusenden.
Die O. P. D. in Hamburg rechnet auf Grund des ihr zugehenden Materials mit den Eigen-
tümern und Betriebsgesellschaften der deutschen Bordstationen ab. Hierbei werden hinsichtlich der bei
den Bordstationen aufgegebenen Funkentelegramme die Küstengebühren, die Telegrammgebühren und
die Gebühren für die besonderen Funkentelegramme den Eigentümern bzw. den Betriebsgesellschaften
in Schuld, hinsichtlich der bei den Bordstationen eingegangenen Funkentelegramme die Bordgebühren
einschl. der Bordgebühren für die Vergleichung und der Bordgebühren für die vermittelnden Bord-
stationen, die gesamten Gebühren für bezahlte Antworten sowie die Gebühren für die Vervielfältigung
und für die Bestellung durch die Post den Eigentümern bzw. Betriebsgesellschaften in Forderung gestellt.
Für den übrigen Verkehr werden die Abrechnungsgeschäfte bis auf weiteres vom Auslands-
bureau II des R. P. A. wahrgenommen.
Als Grundlage für die Aufstellung der Rechnungen für die fremden Verwaltungen dienen die
Nachweisungen der Küstenstationen über den Verkehr mit fremden Bordstationen (§ 51, c und Ound eine
von der O. P. D. in Hamburg allmonatlich dem vorgenannten Bureau zu übersendende Nachweisung der-
jenigen Telegramme, welche in Bayern, Württemberg und im Ausland aufgegeben und über deutsche
Küstenstationen an deutsche Bordstationen abgesetzt worden sind. Die O. P. D. in Hamburg hat am
Schlusse dieser Nachweisung die aus irgendeinem Grunde nicht funkentelegraphisch weitergegebenen
Funkentelegramme nachrichtlich mit einem erklärenden Vermerke („Schiff außer Reichweite“, „im Hafen
bestellt“ usw.) aufzuführen. Diese Telegramme werden mit den gleichen Vermerken, ohne Ansatz von
Gebühren, in die Rechnungen für die fremden Verwaltungen aufgenommen.
Uber die bei deutschen Telegraphenanstalten (einschl. Bayern und Württemberg) aufgelieferten
und an das Ausland weitergegebenen Funkentelegramme haben die Auswechselungsanstalten allmonat-
lich — für jedes Land getrennt — eine Nachweisung nach dem Muster der Anlage 9 aufzustellen und
an das Auslandsbureau ll des R. P. A. einzusenden. Leernachweisungen sind nicht erforderlich. Auf
Grund dieser Nachweisungen und der Nachweisungen über den Verkehr deutscher Bordstationen mit
fremden Küstenstationen (§ 49, c und d) findet die Prüfung der von fremden Verwaltungen ein-
gegangenen Rechnungen statt.
Die vorstehende Anweisung tritt am 1. Juli 1913 in Kraft.
Berlin, den 15. Juni 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
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4 Inlage 9.