Anlage b
(E. 3. O. 5 21).
Bestimmungen
über
die zollamtliche Abfertigung des zur unmittelbaren Durchfuhr durch das Zollgebiet
bestimmten Reisegepäcks.
Das von der Eisenbahnverwaltung von Ausland zu Ausland eingeschriebene, zur unmittel-
baren Durchfuhr durch das Zollgebiet bestimmte Reisegepäck wird auf Antrag der Eisenbahnverwaltung
in folgender Weise behandelt:
1. Beim Eingang ist vom Zugführer oder dem sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnver-
waltung auf Grund der Packmeisterkarten für jedes in Betracht kommende Grenzausgangsamt ein
Verzeichnis nach dem anliegenden Muster I in zweifacher Ausfertigung herzustellen und dem Grenz= M
eingangsamte zu übergeben. In diesen Verzeichnissen ist auf je einer Zeile die Gesamtzahl der zu
einem Gepäckschein gehörigen Packstücke unter Beifügung der Nummer dieses Scheines sowie der Auf-
gabe= und Bestimmungsstation einzutragen. Die Gepäckstücke sind, in der Regel in oder neben dem
von den übrigen Gepäckstücken entleerten Wagen, gleichzeitig vorzuweisen. Eine Uberführung der
Gepäckstücke in den Abfertigungsraum soll nur dann gefordert werden, wenn es im Interesse der Zoll-
sicherheit für erforderlich erachtet wird.
2. Das Eingangsamt hat sich von dem Vorhandensein der in dem Verzeichnis aufgeführten
Gepäckstücke zu überzeugen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, so sind die Eintragungen in den Ver-
zeichnissen zu berichtigen. Demnächst werden die Gepäckstücke von dem Eingangsamte mit einer neben
dem Eisenbahn-Beklebezettel anzubringenden Marke versehen, die die Größe und Farbe des anliegenden
Musters II hat und die Bezeichnung trägt: „Jollgepäck von . . . .. . “, und ohne spezielle Beschau Must
sowie ohne Verschlußanlegung dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung
wieder übergeben. Die Kennzeichnung durch Marken kann unterbleiben, wenn das Gepäck ohne Zu-
ladung von Gepäckstücken des freien Verkehrs unter Raumverschluß dem Grenzausgangsamt überwiesen
wird. Die Verzeichnisse sind von dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnver-
waltung und dem Abfertigungsbeamten unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen, sodann zoll-
amtlich abzustempeln und mit fortlaufenden Nummern aus dem nach Muster III zu führenden Buche Wu
zu versehen. Je eins der Verzeichnisse ist dem Eisenbahnbeamten zu übergeben. Die Eintragung der
Verzeichnisse in das genannte Buch erfolgt erst nach Schluß der Abfertigung auf Grund der beim
Amte zurückbleibenden Doppel. Die Verzeichnisse können auch in das Begleitzettel-Ausfertigungsbuch
emgetragen werden.
3. Der Beauftragte der Eisenbahnverwaltung übernimmt durch die Unterzeichnung der Ver—
zeichnisse die Verpflichtung, die in den Verzeichnissen aufgeführten Packstücke binnen der darin bestimmten
Frist uneröffnet dem bezeichneten Grenzausgangsamte zu gestellen oder nebst den Begleitpapieren seinem
Nachfolger im Dienste zu übergeben, auf den damit die Pflicht zur Gestellung übergeht. Gleichzeitig
übernimmt er die Haftung für den höchsten tarifmäßigen Eingangszoll von den nachgewiesenen Gewichts-
mengen für den Fall der Nichtgestellung.
4. Die Gepäckstücke sind unter Ubergabe des Verzeichnisses dem darin bezeichneten Ausgangs-
amte vorzuführen. Dieses prüft, ob die in dem Verzeichnis eingetragenen Packstücke vorhanden sind,
und bescheinigt den Ausgang der vorgefundenen Packstücke unter Beidruck des Amtsstempels. Ergibt
sich bei der Prüfung, daß die Zahl der Packstücke mit den Angaben des Verzeichnisses nicht überein-
uster J.
ster I.
ster III.