Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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(5) Mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke werden nur für Geschäfte nach Tarifnummer 4a, 
und zwar zum Steuerbetrage von 20, 30, 40, 60, 80, 90 Pfeunig, 1 und 2 Mark zum Ver- 
kaufe gestellt; unter Verwendung von Marken gestempelte Vordrucke können zu jedem Steuer- 
betrage von den Steuerstellen hergestellt und verabfolgt werden. 
g 61. 
() Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Vordrucke des Musters 15 aus- 
gegeben, für die ein dem Bezugspreise (§ 234 Abs. 1) entsprechender Preis erhoben werden darf. 
Die Verwendung von Stempelmarken auf diesen seitens der Steuerpflichtigen ist in folgender 
Weise zu bewirken. 
(2) Die Marken sind, soweit die dafür bestimmte Stelle Raum darbietet, auf dieser, im 
übrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder Marke auf 
jedem der beiden Teile des Vordrucks sich befindet; die auf dem einen dieser Teile befindlichen 
halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, wie die auf dem 
anderen Teile befindlichen; die Marken dürfen vor der Aufklebung geteilt werden. In jeder 
Markenhälfte ist der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen 
Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle nieder— 
zuschreiben. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buch— 
staben sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 
29. Oktbr. 13, 15. Sept. 15). Auch ist es gestattet, dem Verwendungsvermerke die Firma oder 
den Namen des Verwendenden ganz oder teilweise hinzuzufügen. 
9 Der Tag der Verwendung ist in deutlichen Schriftzeichen, ohne jede Auskratzung, Durch- 
streichung oder Uberschreibung, und zwar — abgesehen von der im folgenden Absatz nachgelassenen 
Ausnahme — stets mit Tinte niederzuschreiben. 
(4) Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwertungsvermerk ganz oder teilweise mittels 
der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht der 
Vermerk nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen; er muß aber in seinem 
ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, Tages- und Jahreszahl mit den zulässigen Abkürzungen) 
vollständig auf jede einzelne halbe Marke gesetzt werden. 
(6) Falls Stempelzeichen, die für Geschäfte der Tarifnummer 4à bestimmt sind, für Geschäfte 
der Tarifnummer 4b verwendet werden oder umgekehrt, ist der Stempel nicht nochmals ein- 
zuziehen, auch ein Strafverfahren wegen Stempelhinterziehung nicht einzuleiten. 
* 62. 
(1) Es ist zulässig, andere als die von den Steuerstellen zum Verkaufe gestellten Vordrucke 
zu Schlußnoten für die Entrichtung der Abgabe zu benutzen, vorausgesetzt, daß sie dem Muster 15 
entsprechend aus zwei demnächst zu trennenden gleichen Teilen bestehen, und daß jeder dieser 
Teile einen Vordruck mindestens für die Angabe des Namens und des Wohnorts des Vermittlers 
und der Vertragschließenden, des Gegenstandes und der Bedingungen des Geschäfts, insbesondere 
des Preises, sowie der Zeit der Lieferung enthält; insofern die Vordrucke nicht in der nachstehend 
bezeichneten Weise zur Stempelung durch die Reichsdruckerei gelangen, müssen sie ferner an dem 
oberen Teile der Vorderseite einen über beide Teile greifenden Aufdruck haben, durch den die 
für die Aufnahme der Marke bestimmte Stelle bezeichnet wird. Die Vordrucke können amtlich 
gestempelt oder von dem Aussteller der Schlußnote mit Stempelmarken versehen werden. 
(2) Die amtliche Stempelung erfolgt nach dem Antrag der Beteiligten durch Aufdruck des 
im § 60 Abs. 3 unter 1 bezeichneten Stempels und einer für beide Teile des Vordrucks gleichen 
fortlaufenden Nummer durch die Reichsdruckerei, und zwar auf Kosten des Antragstellers. 
(3s) Die Stempelung durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wenn mindestens je hundert 
Vordrucke zu demselben Steuerbetrage gestempelt werden sollen; die Vordrucke sind in glattem 
Zustand (nicht aufgerollt) unter Beifügung eines überschüssigen Stückes für je zwanzig Stück 
(als Ersatz für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und unter Hinterlegung des Steuer- 
6. Marken- 
verwendung 
auf unge- 
stempelten 
Schlußnoten- 
vordrucken.
	        
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