5. Bezirksliste.
Muster 26.
6. Änderungen
bei im
Gebrauche
befindlichen
Kraftfahr-
zeugen.
— 838 —
(5) Die Steuerkarte ist auf ein Jahr auszustellen, falls nicht die Ausstellung einer Vier-
monatskarte ausdrücklich beantragt wird. Diesem Antrag ist auch bei verspäteter oder unter-
lassener Anmeldung zu entsprechen.
El 127.
u) Die Steuerstelle fordert den Antragsteller auf, den festgestellten Steuerbetrag binnen
einer kurz zu bemessenden Frist an sie einzuzahlen.
(2) Gleichzeitig übersendet sie unter Zurückbehaltung der Anmeldung den Zulassungsantrag
nebst den verbleibenden Anlagen, die Zulassungsbescheinigung sowie die ausgefertigte Steuerkarte
an die Polizeibehörde des Ortes, an welchem das Kraftfahrzeug in Betrieb gesetzt werden soll.
Sie ersucht zugleich, die Steuerkarte nach Ausfüllung des Vordrucks für die Gültigkeitsdauer
dem Antragsteller auszuhändigen, nachdem der Nachweis der Zahlung der Stempelabgabe er-
bracht ist. Als Beginn der Gültigkeitsdauer ist der Tag der Aushändigung der Karte einzu-
tragen, soweit im § 128 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Dauer ist je nach dem Ersuchen
der Slüeuerstelle auf einen einjährigen oder viermonatigen Zeitraum zu bemessen und im Vordruck
zu vermerken.
(83) Uber die Abgabenentrichtung hat die Steuerstelle dem Antragsteller Quittung zu erteilen;
diese hat zu enthalten Namen und Wohnort des Einzahlers, Ausstellungstag und Nummer der
Steuerkarte, die Nummer des polizeilichen Kennzeichens, den gezahlten Betrag und die Buchungs-
nummern. Der Abgabenbetrag ist im Einnahmebuche (Muster 39) zu vereinnahmen.
(4) Von der Ausfüllung und Aushändigung der Steuerkarte gibt die Polizeibehörde der
Steuerstelle unter Angabe des Tages der Aushändigung Nachricht.,. Letztere wird Beleg zur
Bezirksliste (I§ 129), nachdem die Steuerstelle die Eintragungen in diese vervollständigt und die
Gültigkeitsdauer der Karte auf der Anmeldung (Spalte 23) vermerkt hat.
8 128.
(1) Bei verspäteter oder unterlassener Lösung einer Steuerkarte ist der Geltungsbeginn der
Karte durch die Steuerstelle auf den Zeitpunkt der unbefugten ersten Ingebrauchnahme des
Fahrzeugs anzusetzen.
(2) Ist zur Zeit der Nachholung der Abgabe das Fahrzeug nicht mehr in Gebrauch, so ist
die Steuer ohne Ausstellung einer Steuerkarte nachzuerheben.
(3) Ist das Fahrzeug zwar noch im Gebrauche, liegt aber der Zeitpunkt der unbefugten
ersten Ingebrauchnahme über ein Jahr zurück, so ist für das abgeschlossene Jahr der Steuer-
betrag nur zu vereinnahmen und für das laufende Jahr eine Steuerkarte auszustellen, als deren
Geltungsbeginn der erste Tag dieses Jahres anzusetzen ist.
(4) Befindet sich der Steuerpflichtige im Besitz einer Steuerkarte und wird ihm nachgewiesen
daß er bereits vor deren Geltungsbeginn das Fahrzeug unbefugt in Gebrauch gehabt hat, so ist
ihm eine Steuerkarte mit Geltungsbeginn vom Tage der ersten Ingebrauchnahme zu erteilen.
Auf den für diese Karte nachgeforderten Jahresbetrag ist gegen Rückgabe der bereits gelösten
Steuerkarte der auf diese entrichtete Steuerbetrag anzurechnen.
G 129.
Uber die erteilten Erlaubniskarten wird von jeder Steuerstelle eine Bezirksliste nach dem
Muster 25 geführt.
8 130.
() Treten bei einem zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen zugelassenen Kraft-
fahrzeug Anderungen in der Person oder dem Wohnort des Eigenbesitzers, in der Betriebsart
oder der Zweckbestimmung, in der Anzahl der Pferdekräfte sowie in der polizeilichen Kennzeich-
nung ein, so haben die höheren Verwaltungsbehörden hiervon der nach § 124 zuständigen Steuer-
stelle schriftlich Mitteilung zu machen. Der Mitteilung ist die berichtigte Zulassungsbescheinigun
oder, falls eine erneute Zulassung des Kraftfahrzeugs erforderlich war, die neue Zulassungs
bescheinigung beizufügen. Der Beifügung der Zulassungsbescheinigung bedarf es nicht, wenn
lediglich eine Anderung im Wohnort des Eigenbesitzers vorliegt.