Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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(2) Haben die Behörden oder Beamten Bedenken gegen die Richtigkeit der für die Preis- 
oder Wertbemessung gemachten Angaben, bleibt insbesondere der als Kaufpreis beurkundete 
Betrag erheblich hinter dem Werte des Gegenstandes zurück, so haben sie der im § 180 Abst. 1 
bezeichneten Stelle unter Ubersendung einer Ausfertigung der Verhandlung zur Veranlassung des 
weiteren Mitteilung zu machen. · 
(3) Ist in einer Urkunde die Ubertragung von unbeweglichen und anderen Gegenständen 
ohne Angabe der Einzelpreise oder werte verabredet, so sind diese auf der Urkunde zu ver— 
merken, sofern dies von einem der Aussteller verlangt wird und die Frist zur Entrichtung der 
Abgabe (§ 89 des Gesetzes) noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls wird der Gesamtpreis oder 
wert der Berechnung der Abgabe zugrunde gelegt, unbeschadet des Rechtes des Steuerpflichtigen 
auf Erstattung des überhobenen Betrags. - 
179. 
Die Landesregierungen können im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatz- 
amt) bestimmen, ob und inwieweit in denjenigen Fällen, in denen die Versteuerung nach dem 
Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, für die Ermittelung des Wertes die landesgesetzlichen 
Vorschriften auch hinsichtlich der Reichsabgabe Anwendung finden sollen. Ebenso bleibt ihnen 
vorbehalten, wegen einer allgemeinen Nachprüfung des Wertes der veräußerten Gegenstände 
Bestimmung zu treffen. 
8 180. 
n) Bestimmt sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nach dem Eintritt späterer Ereig= 12. Aussetzung 
nisse oder läßt er sich zur Zeit der Beurkundung aus einem anderen Grunde auch nur annähernd der 
nicht bemessen, so haben die Behörden und Beamten, falls sie es nicht vorziehen, die nachträg-Versteuerung. 
liche Versteuerung selbständig ohne Mitwirkung der Steuerstellen vorzunehmen, innerhalb der 
Frist zur Entrichtung der Abgabe (§ 89 des Gesetzes) der Steuerstelle des Bezirkes oder nach 
Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde einer anderen Amtsstelle unter Mitteilung einer 
Ausfertigung der Verhandlung von dem Sachverhalte Kenntnis zu geben. Die Uberweisung des 
Uberwachungsfalls ist von der überweisenden Stelle auf der Urschrift zu vermerken. 
(2) Die überwachende Stelle trägt den Fall nach Prüfung des Sachverhalts in eine Uber- 
wachungsliste nach Muster 32 ein. Sie bescheinigt der überweisenden Stelle den Eingang der Nuser 3 
Uberweisung unter Mitteilung der Nummer in der Uberwachungsliste und veranlaßt das Weitere — 
wegen der lberwachung und der späteren Einziehung des Abgabebetrags. Soweit die Entrichtung der 
Abgabe durch Verwendung von Stempelzeichen geschieht, ist der eingezahlte Betrag in Stempelzeichen 
zu entwerten und sind die entwerteten Stempelzeichen zu den Akten der Steuerstelle zu nehmen. Die 
Zahlung ist der überweisenden Stelle mitzuteilen; die Mitteilung ist als Beleg zur Urschrift zu nehmen. 
(3) Wird nach Abs. 1 die Aussetzung der Versteuerung privatschriftlicher oder im Ausland 
errichteter Urkunden erforderlich, so haben die Steuerstellen ihre Uberwachung einzuleiten. 
8 181. 
Ist die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem 13. Der Ge- 
Beitritt einer Behörde oder eines Dritten abhängig, so bestimmt die Landesregierung diejenigen —W 
« « - der des Bei- 
Amtsstellen, die den Stempel zu verwenden oder die Abgabe zu vereinnahmen haben. eritts einen 
Dritten be 
6 " 2 TFseude 
Zum § 85 Abs. 2 des Gesetzes. it- 
8 182. geschäfte. 
Die Abgabe ist auf Antrag zu erstatten: 14. Erstattung. 
a) wenn ein beurkundeter Rechtsvorgang nichtig oder infolge einer Anfechtung als s. Aus Rechts- 
von Anfang an nichtig anzusehen ist, gründen. 
b) wenn ein Zuschlagsbeschluß aufgehoben ist, 
c) wenn nach Zahlung der Abgabe zu b der Tarifnummer 11 eine Urkunde über 
das der Veräußerung zugrunde liegende Rechtsgeschäft vorgelegt wird (Tarif- 
nummer 11b Abs. 3). Ist die Urkunde nicht ordnungsmäßig versteuert, so ist der 
zu erstattende Betrag auf den zu der Urkunde erforderlichen Stempel zu verrechnen, 
d) im Falle des § 186 Abs. 2 Satz 2.
	        
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