Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

5. Entrichtung 
der Abgabe 
im Ab- 
rechnungs- 
verfahren. 
6. Über- 
wachungs- 
liste. 
Mster 3 
— 858 — 
8 201. 
(1) Sofern eine den Vorschriften des Tarifs entsprechende Berechnung der Abgabe und eine 
hinreichende amtliche Nachprüfung gewährleistet erscheint, kann auf Antrag gestattet werden, daß 
die Abgabe nach dem Ergebnis des Vorjahrs in monatlichen Teilbeträgen an die Steuerstelle 
vorläufig gezahlt und längstens nach Abschluß des Geschäftsjahrs endgültig verrechnet wird. 
(2) In diesem Falle ist auf die zu entrichtende Stempelabgabe für jeden Kalendermonat bis 
zum 10. des folgenden Monats an die zuständige Steuerstelle eine Abschlagszahlung zu leisten. 
Deren Höhe wird von der zuständigen Steuerstelle festgesetzt und ist im annähernden Betrage 
der fälligen Stempelabgabe zu halten. In der Regel ist sie nach dem Geschäftsumfang im 
gleichen Monat des Vorjahrs, bei erheblichen Schwankungen nach dem durchschnittlichen Ge- 
schäftsumfange des Monats während der drei vorhergehenden Jahre zu veranschlagen. Bei neuen 
Unternehmungen ist der mutmaßliche Geschäftsumfang des Unternehmens maßgebend. 
(8) Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums ist der Gesamtbetrag der bis dahin fällig gewordenen 
Abgabebeträge unter Abzug der Abgabebeträge für nicht eingelöste Prämienrechnungen buch- 
mäßig festzustellen. Ergibt die endgültige Abrechnung einen Mehrbetrag gegenüber der Summe 
der Abschlagszahlungen, so ist dieser nachzuerheben; ergibt sie einen Minderbetrag, so ist der 
Unterschied bei der nächsten Abschlagszahlung anzurechnen. 
4) An Stelle der Versicherungsstempelbücher sind der Steuerstelle über die Abschlags- 
zahlungen und über die endgültige Abrechnung spätestens drei Monate nach Ablauf des Ab- 
rechnungszeitraums Nachweisungen in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die Nachweisungen 
sind dem Muster 35 nachzubilden und können auf die Angabe der Summe der abzuführenden 
Abgabebeträge beschränkt werden. Bei der endgültigen Abrechnung sind die Versicherungsverzeichnisse 
sowie andere Bücher oder Listen, auf welche sich die Abrechnung bezieht, und die Empfangs- 
bestätigungen über die Abschlagszahlungen vorzulegen und mit der Nachweisung zu vergleichen. 
Die Empfangsbestätigungen über die Abschlagszahlungen sind als Beleg zum Anmeldungsbuche 
zu nehmen. 
(5) Die Steuerstelle vereinnahmt bei den Abschlagszahlungen den nachgewiesenen und fest- 
gesetzten Monatsbetrag, nimmt die eine Ausfertigung als Beleg zum Anmeldungsbuch und sendet 
die andere — mit Empfangsbestätigung und Angabe der Buchungsnummer versehen — zurück. 
Bei der endgültigen Abrechnung ist entsprechend zu verfahren. 
(6) Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Abgabenentrichtung im Ab- 
rechnungsverfahren gegeben sind, trifft die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaates, in 
dem der Versicherer, der Bevollmächtigte oder im Falle des § 196 Abs. 4 der Makler seinen Sitz, 
seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Die oberste 
Landesfinanzbehörde erläßt die näheren Bestimmungen über das Verfahren. 
8 202. 
(1) Die rechtzeitige Vorlegung der Versicherungsstempelbücher und der Nachweisungen ist 
von der Steuerstelle durch eine Liste nach Muster 36 zu überwachen. In diese Liste sind sämtliche 
Vereinigungen, Anstalten und nötigenfalls Personen aufzunehmen, welche Versicherungen über— 
nehmen oder zur Entgegennahme von Zahlungen ermächtigt sind (§ 97 Abs. 2, 3, § 101 Abks. 1 
des Gesetzes) und im Bezirke der Steuerstelle ihren Sitz, ihre geschäftliche Niederlassung, ihren 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. 
G) In welcher Weise die Steuerstelle von den in ihrem Bezirke bestehenden Versicherungs- 
unternehmungen oder deren Bevollmächtigten Kenntnis erhält, bestimmt die Landesregierung. 
(83) Ist die Vorlegung des Versicherungsstempelbuchs (Geschäftsbuchs usw.) oder der Nach- 
weisungen oder die Erstattung einer Fehlanzeige nicht bis spätestens zehn Lage nach Ablauf der 
Vorlegungsfrist bewirkt worden, so hat die Steuerstelle den Versicherer oder dessen Bevoll= 
mahiigten zur Einreichung aufzufordern und auf die strafrechtlichen Folgen der Unterlassung 
hinzuweisen.
	        
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