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(1) Die der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 1 A, 4, 10 d. Fristen für
und 12 unterliegenden Stellen sind regelmäßig mindestens einmal im Laufe von drei Jahren, die Stempel-
neuerrichtete Aktiengesellschaften usw. erstmalig tunlichst bald nach ihrer Errichtung der Prüfung prüfung.
zu unterwerfen. Die Direktivbehörde kann in den Fällen der Tarifnummern 4, 10 die Frist auf
fünf Jahre ausdehnen, wenn im Geschäftsbetriebe der Stelle abgabepflichtige Schriftstücke oder
Geschäfte nur in geringem Umfang oder nur solche von einfacher Natur vorkommen.
() Rennwettbetriebe sind mindestens einmal jährlich, bei Rennvereinen, die nicht mehr als einen
Renntag mit Rennwettbetrieb jährlich veranstalten, mindestens einmal binnen drei Jahren zu prüfen.
(6) Stellen, welche hinsichtlich der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 6 oder 7 der
Stempelprüfung durch Prüfungsbeamte unterliegen (§ 216 Abs. 2, § 218), sind mindestens ein-
mal jährlich, private Verkehrsanstalten, die zum Abrechnungsverfahren zugelassen sind, mindestens
alle zwei Jahre einer Prüfung zu unterziehen. Für die Prüfung des Frachturkundenstempels
im Schiffsverkehre kann die Direktivbehörde auf Antrag die Prüfungsfrist bis auf fünf Jahre
verlängern. In diesem Falle muß sich der Antragsteller schriftlich verpflichten, die Frachturkunden
während eines der verlängerten Prüfungsfrist entsprechenden Zeitraums aufzubewahren und zur
Prüfung vorzulegen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn durch die Fristverlängerung das Prü-
fungsgeschäft ungebührlich erschwert werden würde.
(4) Versicherer, die zur Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 12 im Abrechnungs-
verfahren zugelassen sind (§ 201), sind mindestens einmal jährlich einer Prüfung zu unterziehen.
Die Direktivbehörde kann die Frist auf 3 Jahre ausdehnen, wenn der Geschäftsbetrieb nur einen
geringen Umfang hat.
§ 221.
u) Die Prüfungsbeamten haben die prüfungspflichtigen Stellen innerhalb des dafür fest= e. Grundsätze
gesetzten Zeitraums der Prüfung zu unterziehen. Etwaige Uberschreitungen der Fristen sind im Stlür die
Jahresberichte (§ 224 Abs. 1) kurz zu begründen. fung'
(2) Dem Ermessen des Prüfungsbeamten bleibt überlassen, ob er die Prüfung vorher an-
melden will. Dies hat insbesondere zu geschehen, wenn zu befürchten ist, daß ohne vorgängige
Anmeldung die beabsichtigte Prüfung nicht vorgenommen werden kann.
) Der Prüfungsbeamte hat sich der zu prüfenden Stelle gegenüber auf Verlangen als
Stempelprüfungsbeamter durch eine mit Amtsstempel- oder Siegelabdruck versehene Ausfertigung
des ihm erteilten allgemeinen oder besonderen Prüfungsauftrags auszuweisen. Beamte des
äußeren Dienstes in Dienstkleidung bedürfen des Ausweises nicht.
(4) Dem Prüfungsbeamten ist ein angemessener Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung
seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(6) Die prüfungspflichtige Stelle hat dem Prüfungsbeamten die von ihm zum Zwecke der
Prüfung gewünschten Urkunden, Belege und sonstigen Schriftstücke sowie die Geschäftsbücher zur
Einsicht vorzulegen und ihm die erforderliche Auskunft zu erteilen. Durch die Prüfungstätigkeit
darf im Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsbetriebe die Wahrnehmung des Stationsdienstes, der
Personen= und Güterabfertigung nicht gehindert, auch die Abfahrt eines Zuges oder Schiffes
nicht verzögert werden.
(6) Totalisatorverwaltungen haben bei Verlust der im § 80 Abs. 2 vorgesehenen Vergünsti-
gungen den Prüfungsbeamten jederzeit kostenfreien und ungehinderten Zutritt zu allen Rennen,
und zwar sowohl zum Totalisator als auch zu den Plätzen der Zuschauer zu gewähren.
* 222.
) Zweck der Prüfung ist, den Eingang der gesetzlich geschuldeten Abgabe durch planmäßige
Nachprüfung der Stempelentrichtung und in geeigneten Fällen durch Aufklärung der Beteiligten
über vorgekommene Frrtümer bei Anwendung des Gesetzes zu sichern.
(2) Die Prüfungsbeamten haben sich bei den Prüfungen selbständig davon zu überzeugen,
ob die geschuldeten Stempelbeträge entrichtet, die vorgefundenen Stempelzeichen echt, vorschrifts-