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Fahrkarten nach Zahl, Art und Steuersatz richtig in die Versteuerungsnachweisungen eingetragen
worden sind. Auch ist nachzuprüfen, ob bezüglich der Fahrkarten, zu welchen der Stempel
erstattet wurde, die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit vorliegen sowie ob nicht etwa Karten
von neuem ausgegeben oder als Fahrtausweise zugelassen sind.
(s) Bei den hinsichtlich des Versicherungsstempels zu prüfenden Unternehmungen und Per-
sonen ist durch Ermittelung des Geschäftsumfanges, durch Vergleichung mit Geschäftsbüchern,
rregistern und listen, sowie durch Einsichtnahme in die sonstigen Unterlagen (Versicherungsurkunden,
Schriftwechsel usw.) oder auf andere geeignete Weise festzustellen, ob die Eintragungen in die
Aufstellungen (Versicherungsstempelbücher, Geschäftsbücher und cregister) vollständig und richtig
sind. Bei der Anwendung des Verfahrens nach §5 200 ist insbesondere darauf zu achten, daß
in den Büchern und Listen die für die Berechnung der Abgabe und für die Festhaltung der
Versicherung erforderlichen Angaben enthalten sind. Im Falle der Zulassung des Abrechnungs-
verfahrens (§ 201) bedarf es ferner der Prüfung, ob eine Berechnung der Abgabe und eine
hinreichende Nachprüfung durch die Stempelprüfungsbeamten nach dem Geschäftsgebaren des
Versicherers gewährleistet und somit die Voraussetzungen für das Abrechnungsverfahren noch
gegeben erscheinen.
(") Wie eingehend zur Erreichung ihres Zweckes eine Prüfung zu gestalten ist, bleibt dem
pflichtmäßigen Ermessen des Prüfungsbeamten überlassen. Neue Stellen sind wiederholt einer
eingehenderen Prüfung zu unterziehen. Wo nach den Erfahrungen des Prüfungsbeamten der
gute Wille, den bestehenden Vorschriften gemäß zu verfahren, und zugleich die hierzu erforder-
liche Sorgfalt und Sachkenntnis vorausgesetzt werden können, sind Stichproben zulässig.
8 223.
u) Uber den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Prüfungspflichtigen nicht mit zu unter-
schreibende Aufzeichnung zu machen. Die Aufzeichnung muß den Tag der Prüfung und den
Zeitraum angeben, auf welchen sich die Prüfung erstreckt hat. Die Erinnerungen sind unter
Bezeichnung der zu beanstandenden Schriftstücke mit Angabe der Gründe der Beanstandung und
zutreffendenfalls der Vorschriften, gegen welche verstoßen ist, und unter Berechnung des nachzu—
bringenden Stempelbetrags niederzuschreiben.
(2) Wird eine Erinnerung von der geprüften Stelle anerkannt, so können fehlende oder
unzureichend verwendete Stempelmarken in Gegenwart des Prüfungsbeamten sofort nachver-
wendet und nicht oder unzureichend entwertete Marken, ohne daß es der Beibringung neuer
Marken bedarf, vom Prüfungsbeamten entwertet werden, sofern die Erinnerung ohne grundsätz-
liche Bedeutung und kein Anlaß zu strafrechtlichem Einschreiten gegeben ist. In der Aufzeichnung
sind die so erledigten Erinnerungen ohne nähere Angabe der Gründe der Beanstandung lediglich
summarisch mit dem nachgebrachten Gesamt-Stempelbetrag aufzuführen.
(a) Das Verfahren zur weiteren Verfolgung der nicht kurzer Hand erledigten Erinnerungen,
insbesondere wegen Nacherhebung der Fehlbeträge und wegen etwaiger Einleitung eines Straf-
verfahrens, wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, durch die oberste Landesfinanz-
behörde geordnet. Sind Erinnerungen von einem besonderen Prüfungsbeamten (§ 216 Abs. 2)
aufgestellt, so ist sowohl diesem wie zur Berücksichtigung bei Aufstellung des Jahresberichts dem
ordentlichen Prüfungsbeamten von der Art der Erledigung Kenntnis zu geben.
()Von den einer Beantwortung bedürfenden Erinnerungen ist der geprüften Stelle eine
Abschrift mit dem Ersuchen zuzufertigen, zu den anerkannten Erinnerungen die geschuldeten Fehl-
beträge nachzubringen.
(5) Fehlbeträge der in Tarifnummern 4, 6, 10 und, soweit die Abgabenentrichtung in
Stempelzeichen zu erfolgen hat, auch der in Tarifnummern 1 A, 7, 11 bezeichneten Art, sind in
den diesen Tarifnummern entsprechenden Stempelzeichen einzufordern und zu den Akten zu ent-
werten. Der geprüften Stelle ist von dem Eingang der beigebrachten Stempelzeichen und von
der Erledigung der Erinnerung Kenntnis zu geben.
(6) Ist bei der Prüfung ein unversteuertes Wertpapier vorgefunden worden, so ist dessen
Abstempelung herbeizuführen.
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fs. Aufzeich-
nung über
die Stempel=
prüfung.
g. Erledigung
der Er-
innerungen.