Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

h. Straf- 
anträge. 
i. Jahres- 
bericht. 
Musier 
k. Auf- 
bewahrung 
der Prüfungs-= 
verhand- 
lungen. 
— 866 — 
(7) Bei jeder einzelnen Erinnerung ist in der Aufzeichnung nach ihrer Erledigung zu ver- 
merken, wann und in welcher Weise sich die Erinnerung erledigt hat. Nachdem sämtliche Er- 
innerungen sich erledigt haben, ist auf der ersten Seite der Aufzeichnung deren vollständige Er- 
ledigung vom Prüfungsbeamten zu bescheinigen. 
(s) Die Prüfungsbeamten haben Stempelhinterziehungen und, in geeignet erscheinenden 
Fällen, vorgekommene Ordnungswidrigkeiten nach Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde 
bei der Direktivbehörde oder bei der zur Führung des Strafverfahrens zuständigen Behörde zur 
Anzeige zu bringen. Dem Prüfungsbeamten ist von der ergangenen Entscheidung nach Eintritt 
der Rechtskraft Kenntnis zu geben. 
§ 224. 
(1) Alljährlich erstatten die ordentlichen Prüfungsbeamten (§ 216 Abs. 2) der Direktiv- 
behörde einen Bericht über die Ausführung der Stempelprüfung innerhalb ihres Geschäftsbezirkes 
während des abgelaufenen Rechnungsjahrs. Der Bericht muß insbesondere ersehen lassen: 
a) den Umfang des Geschäftsbezirkes unter Angabe etwa im Berichtsjahr vorge- 
kommener Veränderungen. Soweit eine Veränderung nicht eingetreten ist, genügt 
die Bezugnahme auf die Angabe eines früheren Jahresberichts; 
b) die während des Berichtsjahrs etwa eingetretenen Zu= und Abgänge an Prüfungs- 
stellen unter Erläuterung der Abgänge sowie unter Beifügung einer Angabe dar- 
über, welche Prüfungsstellen von dem Berichterstatter selbst zu prüfen sind und 
welche der Prüfung durch besondere Prüfungsbeamte (vgl. § 216 Abs. 2) unter- 
liegen; 
C) den Stand des Prüfungsgeschäfts unter Angabe der Gesamtzahl der während des 
Geschäftsjahrs in den einzelnen Abteilungen einer Prüfung unterzogenen Stellen 
und der Gesamtzahl derjenigen, welche einer Prüfung zu unterziehen waren. Etwa 
rückständig gebliebene Stellen sind unter Angabe der Gründe, aus welchen die 
rechtzeitige Vornahme der fälligen Prüfung untunlich war, anzugeben; 
) bemerkenswerte Wahrnehmungen in bezug auf das Reichsstempelgesetz und dessen 
Ausführung, über Umgehungen der Stempelpflicht usw.; 
C) Anregungen und Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden Vorschriften. 
(2) Als Anlage ist dem Berichte beizufügen eine UÜbersicht nach Muster 38 über die nach 
dem Gesetze der Prüfung in bezug auf die Entrichtung der Stempelabgabe unterliegenden Stellen 
sowie über die Ergebnisse der Prüfung. 
(s) Der Bericht und die Ubersicht haben sich auf alle einer regelmäßigen Prüfung unter- 
liegenden Stellen des Geschäftsbezirkes zu erstrecken. Soweit Prüfungen von anderen Beamten 
vorgenommen worden sind (vgl. § 216 Abs. 2), sind die für die Berichterstattung und die Auf- 
stellung der Ubersicht erforderlichen Angaben hinsichtlich der ihrer Aufsicht unterstehenden Betriebe 
und die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Prüfungen dem nach Abs. 1 mit der Bericht- 
erstattung beauftragten Beamten zur Verwertung bei letzterer alsbald nach Ablauf des Rechnungs- 
jahrs nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde zu übermitteln. 
G) Die Berichte nebst Ubersichten sind der Direktivbehörde in zwei Ausfertigungen einzu- 
reichen, von welchen je eine für den Reichskanzler (Reichsschatzamt) bestimmt ist. Nach Eingang 
sämtlicher Jahresberichte und Ubersichten des Verwaltungsgebiets sind die für den Reichskanzler 
bestimmten Ausfertigungen an diesen bis zum 1. Oktober des folgenden Rechnungsjahrs durch 
die oberste Landesfinanzbehörde unter Hinzufügung ihrer Stellungnahme zu den Berichten mit- 
zuteilen. 
(5) Auf jedesmaliges besonderes Ersuchen sind dem Reichskanzler die Aufzeichnungen über 
die abgehaltenen Stempelprüfungen sowie die Verhandlungen und Entscheidungen über die Er- 
ledigung der gezogenen Erinnerungen seitens der Landesregierungen zur Kenntnisnahme mitzuteilen. 
(6) Die erledigten Prüfungsverhandlungen sind nach näherer Anordnung der obersten Landes- 
finanzbehörden aufzubewahren. Wenn Prüfungsverhandlungen oder Akten, in welchen sich solche 
befinden, vernichtet oder verkauft werden sollen, was nicht früher als 10 Jahre nach Ablauf des 
Prüfungsjahrs geschehen darf, so sind die etwa darin enthaltenen Stempelzeichen (vgl. § 223
	        
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