Berichtigung.
In dem in Nr. 18 des Reichs-Gesetzblatts für 1891 (S. 261 ff.) abgedruckten
Gesetze, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 sind
Seite 283 im letzten Absatze des §. 138a in Folge eines Versehens die Worte:
„Ziffer 2 und 3“ an Stelle der Worte: „Ziffer 3 und 4" gesetzt worden.
Der letzte Absatz des §. 138 a hat richtig, wie folgt, zu lauten:
„Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche kein Hauswesen zu besorgen
haben und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den im §. 105c
Absatz 1 unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden
und Vorabenden von Festtagen Nachmittags nach fünfeinhalb Uhr,
jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends hinaus, gestatten. Die Er-
laubniß ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber zu verwahren.“
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.