Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Berichtigung.

In  dem  in  Nr.  18  des  Reichs-Gesetzblatts  für  1891  (S.  261  ff.)  abgedruckten
Gesetze,  betreffend  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom  1.  Juni  1891  sind
Seite  283  im  letzten  Absatze  des  §.  138a  in  Folge  eines  Versehens  die  Worte:
„Ziffer  2  und  3“  an  Stelle  der  Worte:  „Ziffer  3  und  4"  gesetzt  worden.

Der  letzte  Absatz  des  §.  138  a  hat  richtig,  wie  folgt,  zu  lauten:

„Die  untere  Verwaltungsbehörde  kann  die  Beschäftigung  von
Arbeiterinnen  über  sechzehn  Jahre,  welche  kein  Hauswesen  zu  besorgen
haben  und  eine  Fortbildungsschule  nicht  besuchen,  bei  den  im  §.  105c
Absatz  1  unter  Ziffer  3  und  4  bezeichneten  Arbeiten  an  Sonnabenden
und  Vorabenden  von  Festtagen  Nachmittags  nach  fünfeinhalb  Uhr,
jedoch  nicht  über  achteinhalb  Uhr  Abends  hinaus,  gestatten.  Die  Erlaubniß
  ist  schriftlich  zu  ertheilen  und  vom  Arbeitgeber  zu  verwahren.“



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.