Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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System  des  internationalen  Strafrechts  in  seinem  gegenwärtigen
Bestande.  Inwiefern  man  von  einem  internationalen  Strafrecht  sprechen
kann,  wird  erst  im  vierten  Kapitel  „Auslieferungsrecht  und  internationales
Strafrecht“  entwickelt.  Von  den  drei  vorausgehenden  Kapiteln  behandelt
das  erste  „das  Ausweisungsrecht“,  das  zweite  „die  Strafgerichtsbarkeit  über
im  Auslande  begangene  Verbrechen“,  das  dritte  „die  Staatsangehörigkeit  im
internationalen  Strafrecht“.

Das  erste  Kapitel  ($8$  2—4)  führt  den  Nachweis,  dass  die  Ausweisung
  in  ihren  verschiedenen  Rechtsformen  zu  einer  strafprozessualen
Einrichtung  von  internationaler  Bedeutung  sich  nicht  eignet.  Gegen  Inländer
angewendet  steht  sie  in  grundsätzlichem  Widerspruch  mit  der  aus  dem  Staatsbürgerverhältniss
  auch  für  die  Regierungen  erwachsenden  Rechtspflicht  und
der  völkerrechtlich  gebotenen  Rücksicht  auf  andere  Staaten;  soweit  sie  noch
vorkommt,  trägt  sie  den  Charakter  einer  Kriegsmassregel.  Dies  trifft  auch
bei  der  in  dem  Reichsgesetz  vom  4.  Mai  1870  vorgesehenen  Externirung  von
Geistlichen  zu,  obwohl  das  Gesetz  dieser  Massregel,  „um  ihr  den  Mantel  unanfechtbarer
  Legalität  umzuhängen“,  die  Entziehung  der  Staatsangehörigkeit
vorausgehen  lässt.  Was  die  Ausländer  angeht,  so  wird  die  Befugniss  der
Kollektiv-Austreibung  der  Angehörigen  aller  auswärtigen  Staaten  oder  eines
derselben,  ausser  dem  Fall  des  Kriegszustandes  und  der  Repressalien,  vom
heutigen  Völkerrecht  gleichfalls  verneint,  während  das  Recht,  einzelnen  Ausländern
  oder  Klassen  von  solchen,  um  bestimmter,  in  der  Persönlichkeit  der
Betroffenen  zutreffender  Gründe  willen,  Zulassung  und  Aufenthalt  zu  verweigern,
als  ein  unzweifelhaftes  Souveränetätsrecht  erscheint,  welches  vor  jeder  vertragsmässigen
  Anerkennung  besteht  und  durch  Niederlassungs-  und  sonstige  Verträge
  wohl  an  einschränkende  Bedingungen  geknüpft,  aber  niemals  beseitigt,
werden  kann.  Bei  dieser  bestimmten  Betonung  der  Souveränetät  des  Aufenthalts-Staates
  befremdet  es  fast,  wenn  v.  M.  es  tadelt,  dass  die  Theorie,
in  Festhaltung  ihres  naturrechtlichen  Zustandes,  ihren  Ausgangspunkt  noch
immer  von  der  souveränen  Freiheit  des  staatlichen  Gemeinwesens  nehme;
zieht  er  doch  selbst  dieser  Freiheit  nur  die  Schranke,  dass  die  Ausweisung
nicht  ohne  besondere  Gründe,  m.  a.  W.  ohne  ein.  ernsthaftes  Interesse  des
Aufenthalts-Staates  erfolgen  dürfe.  —  Wenn,  nach  Anm.  22  auf  8.26,  HıLry
die  Meinung  vertreten  hat,  dass  die  strafrechtliche  Verweisung  von  Ausländern
  durch  die  modernen  Niederlassungs-Verträge  ausgeschlossen  sei,  so
scheint  die  Möglichkeit  eines  solchen  Missverständnisses  die  Revision  jener
vieldeutigen  und  unklaren  Verträge  nahezulegen.

Der  Verfasser  kommt  zu  dem  Ergebnisse,  dass  die  Ausweisung  zwar  den
Regierungen  ein  legales  Mittel  darbietet,  um  völkerrechtlichen  Ansprüchen
wegen  des  von  Fremden  in  Anspruch  genommenen  Asyls  von  vornherein  zu
entgehen,  niemals  aber  der  Forderung  der  Gerechtigkeit  genügt,  wonach  der
Schuldige  statt  einer  blossen  Unbequemlichkeit  in  der  Wahl  seines  ausländischen
  Aufenthaltsortes  Strafe  erleiden  und  der  Aufenthaltsstaat  hierzu  helfen