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8. 18. Die Vorschriften dieses Gesetzes ireten mit dem 1. April 1875 in Krast.
Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungeu
treffen.
Die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Bestimmungen über Zwangsimpfungen
bei dem Ausbruch einer Pocken--Epidemie werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. April 1874.
(. S Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Druckfehlerberichtigung.
In Nr. 380, Geseh vom 18. Januar 1875, den Geschäftökreis der Phpsikatsärzte
betreffend, muß es §. 3 c. al. 3 anstatt „enthalrenen Zeugnisses“
verhaltenen Zeugnisses“
und §. 5 zweite Zeile anstatt „in einem physikatsärztlichen Berufe“
eain seinem physikatsärztlichen Berufe“
heißen.