Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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8.  18.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ireten  mit  dem  1.  April  1875  in  Krast.

Die  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  zur  Ausführung  erforderlichen  Bestimmungeu
  treffen.

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Bestimmungen  über  Zwangsimpfungen
  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken--Epidemie  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  April  1874.

(.  S  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

Druckfehlerberichtigung.

In  Nr.  380,  Geseh  vom  18.  Januar  1875,  den  Geschäftökreis  der  Phpsikatsärzte
betreffend,  muß  es  §.  3  c.  al.  3  anstatt  „enthalrenen  Zeugnisses“
verhaltenen  Zeugnisses“
und  §.  5  zweite  Zeile  anstatt  „in  einem  physikatsärztlichen  Berufe“
eain  seinem  physikatsärztlichen  Berufe“
heißen.